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BAG, 09.12.1970 - 4 AZR 79/70 - Anwendung allgemeiner Rechtsbegriffe; Nachprüfung des Revisionsgerichts; Unterordnung des Sachverhalts; Außerachtlassung wesentlicher Umstände; Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1970, Az.: 4 AZR 79/70
Anwendung allgemeiner Rechtsbegriffe; Nachprüfung des Revisionsgerichts; Unterordnung des Sachverhalts; Außerachtlassung wesentlicher Umstände; Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin 15.01.1970 - 2 Sa 24/69
Rechtsgrundlagen:
§ 22 BAT
BAT Anl. 1a
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT
PersV 1973, 57
BAG, 09.12.1970 - 4 AZR 79/70
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei den Tätigkeitsmerkmalen der ersten Fallgruppen der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppen Vb - III handelt es sich um sogenannte allgemeine (unbestimmte) Rechtsbegriffe.
2. Die Anwendung allgemeiner Rechtsbegriffe unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur daraufhin, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Tarifnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, oder die Bewertung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist; im übrigen liegt die Bewertung im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz.
3. Soweit für die BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe III gefordert wird, daß das Maß der Verantwortung beträchtlich über dem Verantwortungsbereich liegt, der bereits einer der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IVa zuzuordnenden Tätigkeit eigen ist, muß der Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz bei der vorzunehmenden Abgrenzung besonders weit bemessen werden, da in der Kette der aufeinander aufbauenden Fallgruppen das Merkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit bereits in der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IVb enthalten ist.