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BAG, 16.12.1970 - 4 AZR 98/70 - Befugnis des Zivilgerichts; Prozessual wirksame Parteianträge; Klageabweisung; Arbeitsgerichtsverfahren; Mündliche Verhandlung; Wiederholung der Antragstellung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1970, Az.: 4 AZR 98/70
Befugnis des Zivilgerichts; Prozessual wirksame Parteianträge; Klageabweisung; Arbeitsgerichtsverfahren; Mündliche Verhandlung; Wiederholung der Antragstellung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Stuttgart 27.01.1970 - 6 Sa 9/69
Fundstellen:
BAGE 23, 146 - 151
DB 1971, 780 (Volltext mit red. LS)
MDR 1971, 521 (amtl. Leitsatz)
NJW 1971, 1332
BAG, 16.12.1970 - 4 AZR 98/70
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Beachtung von ZPO § 308 Abs. 1 durch die Instanzgerichte ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.
2. Nach ZPO § 308 Abs. 1 ist ein Zivilgericht und deswegen auch ein Gericht für Arbeitssachen nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Über ihren Wortlaut hinaus ist dieser Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen, daß im Zivilprozeß schlechthin nur im Rahmen der prozessual wirksam gestellten Parteianträge ein Anspruch zuerkannt oder im Wege der Klageabweisung aberkannt werden darf. Fehlt es an einer Antragstellung der Parteien, so darf kein Urteil ergehen.
3. Nach dem im allgemeinen Zivilprozeß wie im Arbeitsgerichtsverfahren geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit oder Unteilbarkeit der mündlichen Verhandlung kann, wenn die Anträge der Parteien einmal nach ZPO § 137 Abs. 1 wirksam gestellt worden sind, eine Wiederholung der Antragstellung in späteren Terminen grundsätzlich unterbleiben. Das gilt aber nicht, wenn sich die Besetzung des Gerichts geändert hat. Dann bedarf es erneuter Stellung der Anträge.