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BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70 - Vertragsstrafe; Karenzentschädigung; Wettbewerbstätigkeit; Wettbewerbsverbot; Konkurrenzklausel
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1971, Az.: 3 AZR 359/70
Vertragsstrafe; Karenzentschädigung; Wettbewerbstätigkeit; Wettbewerbsverbot; Konkurrenzklausel
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Stuttgart 18.09.1970 - 7 Sa 17/70
Fundstellen:
BAGE 23, 350 - 356
DB 1971, 1672 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1971, 956 (amtl. Leitsatz)
NJW 1971, 2007
BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70
Amtlicher Leitsatz:
1. Es gibt keinen allgemeingültigen Rechtssatz, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und Karenzentschädigung bestehen müßte.
2. Es kann sachgerecht sein, eine kurze vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit deshalb mit einer verhältnismäßig hohen Strafe zu belegen, weil der frühere Angestellte die für die Konkurrenz entscheidenden Tatsachen schon in kurzer Zeit an das Konkurrenzunternehmen weitergeben kann.
3. Wenn ein Arbeitnehmer, der durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen will, die er für ungefährlich hält, muß er mit seinem Vertragspartner darüber verhandeln und darf er sich nicht eigenmächtig über das Verbot hinwegsetzen. Unterläßt er das, kann er nicht nachträglich mit der Begründung Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen, er habe die Bedeutung seines vertragswidrigen Verhaltens verkannt.