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BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71 - Unterbrechung der Verjährung; Klageerhebung; Stillstand des Verfahrens; Untätigkeit der Partei; Neue Verjährungsfrist; Arbeitsvertragliche Ansprüche; Zeitpunkt der letzten Prozeßhandlung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1972, Az.: 5 AZR 368/71
Unterbrechung der Verjährung; Klageerhebung; Stillstand des Verfahrens; Untätigkeit der Partei; Neue Verjährungsfrist; Arbeitsvertragliche Ansprüche; Zeitpunkt der letzten Prozeßhandlung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Kiel 19.08.1971 - 4 Sa 34/71
Fundstellen:
BAGE 24, 122 - 125
DB 1972, 932 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1972, 638 (amtl. Leitsatz)
NJW 1972, 1247-1248 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung endet auch dann, wenn der Stillstand des Verfahrens auf Untätigkeit der Partei beruht.
2. Eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren für arbeitsvertragliche Ansprüche beginnt alsbald vom Zeitpunkt der letzten Prozeßhandlung an zu laufen.