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BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - Prozeßverzögerung; Hinauszögerung der Entscheidung; Vorsätzliche positive Vertragsverletzung; Vorsätzliche unerlaubte Handlung; Verweigerung einer Rückzahlung; Geringfügigkeit des Betrages
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.03.1972, Az.: 1 AZR 165/71
Prozeßverzögerung; Hinauszögerung der Entscheidung; Vorsätzliche positive Vertragsverletzung; Vorsätzliche unerlaubte Handlung; Verweigerung einer Rückzahlung; Geringfügigkeit des Betrages
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg 28.01.1971 - 2 Sa 101/70
Fundstellen:
BB 1972, 1275
DB 1972, 2216 (Volltext)
BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 165/71
Amtlicher Leitsatz:
1. Sinn und Zweck des ArbGG § 67 ist es, einer Prozeßverzögerung entgegenzuwirken. Deshalb kommt diese Vorschrift dann - aber auch nur dann - zur Anwendung, wenn anderenfalls die Entscheidung des Gerichts hinausgezögert würde (Bestätigung von BAG 17.11.1960 2 AZR 29/57 = AP Nr. 1 zu § 67 ArbGG).
2.Der Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zugefügt hat, handelt gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte.
3.Zur Frage der Verweigerung einer Rückzahlung wegen Geringfügigkeit des Betrages und wegen der Art der Erlangung des Betrages.