Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 22.06.1972 - 3 AZR 263/72 - Unterlassung von Wettbewerb; Verurteilung durch Landesarbeitsgericht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Dauer des Revisionsverfahrens; Karenzzeit; Kursorische Prüfung der Rechtslage; Wettbewerbsenthaltung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 3 AZR 263/72
Unterlassung von Wettbewerb; Verurteilung durch Landesarbeitsgericht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Dauer des Revisionsverfahrens; Karenzzeit; Kursorische Prüfung der Rechtslage; Wettbewerbsenthaltung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 01.03.1972 - 6 Sa 251/71 N
nachgehend:
Fundstellen:
BAGE 24, 331 - 336
DB 1972, 1584-1585 (Volltext mit amtl. LS)
JZ 1972, 562 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1972, 899-900 (amtl. Leitsatz)
NJW 1972, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 22.06.1972 - 3 AZR 263/72
Amtlicher Leitsatz:
Wenn ein Landesarbeitsgericht einen Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb für die Dauer von zwei Jahren verurteilt hat, kann einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Revisionsverfahrens regelmäßig dann nicht stattgegeben werden, wenn die Karenzzeit bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts praktisch abgelaufen sein wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine kursorische Prüfung der Rechtslage mit hinreichender Sicherheit ergibt, daß der Arbeitnehmer zu Unrecht zur Wettbewerbsenthaltung verurteilt worden ist.