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BAG, 09.10.1972 - 3 AZR 318/72 - Rechtsanwalt; Gut geschultes Personal; Rechtsmittelfristen; Rechtsmittelbegründungsfristen; Überlassen der Berechnung; Divergenzrevision; Büropersonal; Referendar; Amtlicher Vertreter eines Rechtsanwalts; Sorgfaltspflicht
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1972, Az.: 3 AZR 318/72
Rechtsanwalt; Gut geschultes Personal; Rechtsmittelfristen; Rechtsmittelbegründungsfristen; Überlassen der Berechnung; Divergenzrevision; Büropersonal; Referendar; Amtlicher Vertreter eines Rechtsanwalts; Sorgfaltspflicht
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 23.05.1972 - 8 Sa 142/72
Fundstellen:
DB 1973, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1973, 343-344 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Referendar als amtl. Bestellter Vertreter"
BAG, 09.10.1972 - 3 AZR 318/72
Amtlicher Leitsatz:
1. Die bisherige Rechtsprechung des BAG nimmt an, daß ein Rechtsanwalt es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen dürfe, Beginn, Dauer und Ende von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zu berechnen (BAG 30.11.1962 3 AZR 86/59 = BAGE 13, 340 (342 f) = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO, BAG 15.03.1965 1 AZR 13/65 = BAGE 17, 125 (127) = AP Nr. 42 zu § 233 ZPO (zu 2 der Gründe); BAG 31.08.1964 5 AZR 73/64 = AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision (zu 2 der Gründe)); der BGH dagegen hält es für zulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überläßt, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH 12.02.1965 IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148 (151 ff) = AP Nr 43 zu § 233 ZPO; BGH 02.04.1965 V ZR 89/64 = VersR 1965, 597). Es bleibt unentschieden, ob für die Arbeitsgerichtsbarkeit an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten oder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist.
2. Ist ein Referendar zum amtlichen Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt, so obliegt ihm für die Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen dieselbe Sorgfaltspflicht wie einem Rechtsanwalt.