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BAG, 09.11.1973 - 4 AZR 27/73 - Eingruppierungsprozeß; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Öffentlicher Dienst; Einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Tätigkeitsmerkmale; Vergütungsordnung; Besonders schwierigeTätigkeit; Bedeutung des Aufgabengebietes
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1973, Az.: 4 AZR 27/73
Eingruppierungsprozeß; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Öffentlicher Dienst; Einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Tätigkeitsmerkmale; Vergütungsordnung; Besonders schwierigeTätigkeit; Bedeutung des Aufgabengebietes
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Nürnberg 10.12.1971 - 2 Ca 295/71
LAG München 18.08.1972 - 5 Sa 31/72 N
Rechtsgrundlagen:
§ 22 BAT
§ 23 BAT
§ 70 Abs. 1 BAT
VergGr. V a Fallgr. 1 Anlage 1a zum BAT
VergGr. IV b Fallgr. 21 Anlage 1a zum BAT
VergGr. IV a Fallgr. 10 Anlage 1a zum BAT
Fundstellen:
BAGE 25, 371 - 385
DB 1974, 1024 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 09.11.1973 - 4 AZR 27/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei Eingruppierungsprozessen aus dem öffentlichen Dienst muß aus dem Berufungsurteil eindeutig und klar hervorgehen, ob das Berufungsgericht gemäß §§ 22, 23 BAT von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit ausgeht oder von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder von mehreren auszuübenden Teiltätigkeiten, von denen keine für sich allein genommen überwiegt.
2. Nach §§ 22, 23 BAT kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung ihrerseits überwiegend erfüllt werden.
3. Das gilt auch bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit, so daß die jeweiligen qualifizierenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht ihrerseits überwiegend erfüllt werden müssen, es sei denn, daß in der Vergütungsordnung selbst solches bestimmt worden ist.
4. Bei aufeinander aufbauenden Fallgruppen ist von den Instanzgerichten grundsätzlich und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Tatsachengeschehen zwischen den Parteien streitig oder unstreitig ist - zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale zu prüfen, wobei je nach den Umständen auch eine pauschale Überprüfung ausreichen kann.
5. Zu den Begriffen "besonders schwierige Tätigkeit" und "Bedeutung des Aufgabengebietes" in VergGr. IV a BAT.