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BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 5/73 - Beschwerdefrist; Abgekürzte Beschlußausfertigung; Formloser Zugang des anzufechtenden Beschlusses; Anfechtung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.11.1973, Az.: 1 ABR 5/73
Beschwerdefrist; Abgekürzte Beschlußausfertigung; Formloser Zugang des anzufechtenden Beschlusses; Anfechtung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Aachen 24.10.1972 - BV 33/72
LAG Düsseldorf 17.01.1973 - 12 BVTa 48/72
Rechtsgrundlagen:
§ 84 S. 2 ArbGG
Fundstellen:
BAGE 25, 407 - 415
DB 1974, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1974, 1156-1157 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Zustellung einer abgekürzten Beschlußausfertigung"
BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 5/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Beteiligte eines Beschlußverfahrens ist so zu stellen, als ob er die Beschwerdefrist gewahrt hätte, wenn er zwar später als zwei Wochen nach Zustellung einer abgekürzten Beschlußausfertigung Beschwerde einlegt, aber doch binnen zwei Wochen nach dem formlosen Zugang der Gründe des anzufechtenden Beschlusses.
2. Eine über fünf Monate sich erstreckende Schulung von insgesamt sechs Tagen über das neue Betriebsverfassungsgesetz kann in der Zeit nach der Einführung des BetrVG 1972 für alle fünf Mitglieder eines Betriebsrats i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 erforderlich sein.
3. Eine Antragsrücknahme ist nur im ersten Rechtszug möglich (Bestätigung von BAG 4, 268 und BAG 12, 107).