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BAG, 15.03.1974 - 4 AZB 6/74 - Berufungsschrift; Bezeichnung des angefochtenen Urteils; Bezeichnung des Gerichts; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßvertreter
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.03.1974, Az.: 4 AZB 6/74
Berufungsschrift; Bezeichnung des angefochtenen Urteils; Bezeichnung des Gerichts; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßvertreter
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Bremen 25.01.1974 - 1 Sa 4/74
Fundstellen:
AP Nr 23 zu § 518 ZPO
DB 1974, 2064 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 15.03.1974 - 4 AZB 6/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Zur Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, gehört die Angabe des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat.
2. Die Berufungsschrift muß auch die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten bzw. ihrer Prozeßvertreter erkennen lassen.