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BAG, 12.06.1975 - 3 AZR 267/74 - Berufungsschrift; Anschrift des Rechtsmittelgegners; Prozeßbevollmächtigter; Ladungsfähige Anschrift; Alsbaldige Zustellung; Heilung des Mangels; Ablauf der Rechtsmittelfrist
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.06.1975, Az.: 3 AZR 267/74
Berufungsschrift; Anschrift des Rechtsmittelgegners; Prozeßbevollmächtigter; Ladungsfähige Anschrift; Alsbaldige Zustellung; Heilung des Mangels; Ablauf der Rechtsmittelfrist
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 27.03.1974 - 4 Sa 622/71
Fundstellen:
AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 71c
DB 1975, 2090 (Kurzinformation)
BAG, 12.06.1975 - 3 AZR 267/74
Amtlicher Leitsatz:
Eine Berufungsschrift muß die Anschriften des Rechtsmittelgegners oder seines Prozeßbevollmächtigten so genau angeben, daß die Berufungsschrift alsbald zugestellt werden kann. Ein Mangel kann nur bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist geheilt werden; eine bis dahin fehlerhaft gebliebene Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.