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BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74 - Tarifverträge; Bau; Tarifkonkurrenz; Abbrucharbeiten; Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal; Urkundenvorlage; Anordnung der Urkungenvorlage; Erzwingbarkeit
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.09.1975, Az.: 4 AZR 456/74
Tarifverträge; Bau; Tarifkonkurrenz; Abbrucharbeiten; Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal; Urkundenvorlage; Anordnung der Urkungenvorlage; Erzwingbarkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt 09.04.1974 - 3 Sa 123/72
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12.11.1960 in den Fassgn. 1967 und 1969
§ 2 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12.11.1960 in den Fassgn. 1967 und 1969
§ 1 Abschn. II Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 31.3.1965
§ 272b ZPO
Fundstellen:
DB 1976, 1020 (Volltext)
DB 1976, 828 (Volltext)
BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Für Betriebe, in denen von den Arbeitnehmern nebeneinander unter den BRTV-Bau fallende und von diesem Tarifvertrag nicht erfaßte Tätigkeiten verrichtet werden,gilt der BRTV-Bau nur dann, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer für die baugewerblichen Tätigkeiten aufgewendet wird. Wie sich für den Betrieb die verschiedenen Aufgaben wirtschaftlich auswirken, ist nicht entscheidend.
2. Abbrucharbeiten und das Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal werden vom BRTV-Bau 1965 nur erfaßt, soweit diese Tätigkeiten mit anderen, von dem betreffenden Betrieb selbst in erheblichem Umfange geleisteten sonstigen baugewerblichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
3. Nach § 142 ZPO kann einer Prozeßpartei auch die Vorlage solcher Urkunden aufgegeben werden, auf die sie sich nicht zuvor bezogen hatte. Anordnungen nach dieser Vorschrift sind jedoch nicht erzwingbar. Deswegen darf einer Prozeßpartei, die einer Auflage nach § 142 ZPO nicht nachkommt, daraus grundsätzlich kein Rechtsnachteil entstehen.