Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 06.03.1979 - 1 AZR 953/77 - Vorsitzende der Berufungskammer; Berufungsbegründungsfrist; Widerholte Verlängerung; Fehlende Anhörung des Gegners; Eingetragener Verein ; Haftung für unerlaubte Handlungen; Erlangung der Rechtsfähigkeit
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1979, Az.: 1 AZR 953/77
Vorsitzende der Berufungskammer; Berufungsbegründungsfrist; Widerholte Verlängerung; Fehlende Anhörung des Gegners; Eingetragener Verein ; Haftung für unerlaubte Handlungen; Erlangung der Rechtsfähigkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt 02.08.1977 - 5 Sa 902/76
Fundstelle:
BB 1979, 1294
BAG, 06.03.1979 - 1 AZR 953/77
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Beschluß, mit dem der Vorsitzende der Berufungskammer die Berufungsbegründungsfrist ohne Anhörung des Gegners wiederholt verlängert, ist - jedenfalls in aller Regel - nicht nichtig. Der Nachteil, den der Berufungsgegner dadurch erfährt, daß es ihm wegen der unterbliebenen Anhörung nicht möglich ist, gegenüber dem erneuten Fristverlängerungsantrag seine entgegenstehenden Interessen darzulegen, wiegt nicht so schwer, daß er den Verlust des Rechtsmittels rechtfertigen könnte.
2. Der eingetragene Verein haftet für unerlaubte Handlungen, die Organmitglieder vor Erlangung seiner Rechtsfähigkeit begangen haben, deliktsrechtlich nur dann, wenn sein Verhalten im Anschluß an diese Handlungen selbständig deliktsrechtlich zu bewerten ist.