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BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 133/79 - Kündigungsschutzklage
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1981, Az.: 2 AZR 133/79
Kündigungsschutzklage
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 20.11.1978 - 2 Sa 348/77
Fundstelle:
NJW 1982, 1174 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 133/79
Amtlicher Leitsatz:
1. An die Form einer Kündigungsschutzklage dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, daß aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und daß er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (im Anschluß an BAG vom 11.9.1956, BAG 3, 107 = AP Nr. 8 zu § 3 KSchG).
2. Es ist unschädlich, wenn sich eine Kündigungsschutzklage unrichtigerweise gegen eine vermeintliche fristlose Kündigung anstatt gegen eine tatsächlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wendet, sofern der Arbeitgeber nur eine Kündigung zu dem vom Kläger beanstandeten Beendigungszeitpunkt erklärt hat.