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BAG, 28.07.1982 - 5 AZR 306/79 - Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines; Zuerkennung der Knappschaftsrente; Berufsunfähigkeit; Zeiten in anderem Arbeitsverhältnis; Erfüllung der tariflichen Anwartschaft; Invalidenkohlen; Rentenbescheid; Zeiten der Erwerbslosigkeit; Anrechnungsfähige Zeiten
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.07.1982, Az.: 5 AZR 306/79
Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines; Zuerkennung der Knappschaftsrente; Berufsunfähigkeit; Zeiten in anderem Arbeitsverhältnis; Erfüllung der tariflichen Anwartschaft; Invalidenkohlen; Rentenbescheid; Zeiten der Erwerbslosigkeit; Anrechnungsfähige Zeiten
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Krefeld 05.12.1974 - 3 Ca 2457/73
LAG Düsseldorf 17.07.1978 - 10 Sa 44/75
Rechtsgrundlagen:
§ 9 Abs. 1 S. 1 BergVSG NW
§ 9 Abs. 1 S. 2 BergVSG NW
Fundstellen:
BAGE 39, 217 - 226
DB 1983, 131
BAG, 28.07.1982 - 5 AZR 306/79
Amtlicher Leitsatz:
1. Dem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines können Zeiten, die er nach Zuerkennung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit noch in einem Arbeitsverhältnis verbringt, nicht mehr als Zeiten zur Erfüllung der tariflichen Anwartschaft zum Bezug von Invalidenkohlen (hier § 100 Abs. 1 Nr. 2a des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 01.09.1973) angerechnet werden.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die "Zuerkennung der Knappschaftsrente" (§ 9 Abs. 1 S. 2 BergmannsVersorgScheinG NRW) ist der Tag, von dem ab der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines nach dem Rentenbescheid die Rente erhält. Es kommt nicht darauf an, wann der Rentenbescheid zugestellt wird oder die Rentenzahlungen tatsächlich aufgenommen werden.
3. Zeiten der Erwerbslosigkeit, die vor Erteilung des Bergmannsversorgungsscheines liegen, kommen als anrechnungsfähige Zeiten i.S. von BergmannsversorgscheinG NRW § 9 Abs. 1 S. 2 ebenfalls nicht in Betracht.