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BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 26/81 - Versorgungsordnung; Härteklausel; Versorgungsanwartschaft
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1983, Az.: 3 AZR 26/81
Versorgungsordnung; Härteklausel; Versorgungsanwartschaft
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Krefeld 08.07.1980 - 4 Ca 6/80
LAG Düsseldorf 16.10.1980 - 24 Sa 1022/80
Fundstellen:
BB 1983, 2119
DB 1983, 1879
BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 26/81
Amtlicher Leitsatz:
1. Härteklauseln in Versorgungsordnungen haben den Zweck, auch für ungewöhnliche Sonderfälle befriedigende Lösungswege zu öffnen. Sie begründen keine Pflicht des Arbeitgebers, tragende Entscheidungen der Versorgungsordnung abzuändern.
2. Das Erlöschen einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft wenige Monate vor der Altersgrenze ist für sich allein noch kein Härtefall, und zwar auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde.