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BAG, 17.08.1984 - 3 AZR 597/83 - Rechtsmittel; Frist; Streithelfer; Zustellung; Wiedereinsetzungsantrag
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.08.1984, Az.: 3 AZR 597/83
Rechtsmittel; Frist; Streithelfer; Zustellung; Wiedereinsetzungsantrag
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hamburg 15.12.1982 - 6 Ca 35/82
LAG Hamburg 13.07.1983 - 5 Sa 21/83
Rechtsgrundlagen:
Fundstelle:
EzA § 74 ArbGG 1979 Nr 1
BAG, 17.08.1984 - 3 AZR 597/83
Amtlicher Leitsatz:
1. Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Die rechtlich unnötige Zustellung des Urteils an den Streithelfer setzt für diesen keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf.
2. Ist im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an den Streithelfer die für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, so kann der Streithelfer jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Zeitpunkt der Zustellung an die Hauptpartei in Erfahrung zu bringen.