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BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83 - Tarifparteien; Arbeitskampf; Ultima-ratio-Prinzip; Friedenspflicht; Neue Beweglichkeit; Auszubildende; Unterlassungsanspruch
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1984, Az.: 1 AZR 342/83
Tarifparteien; Arbeitskampf; Ultima-ratio-Prinzip; Friedenspflicht; Neue Beweglichkeit; Auszubildende; Unterlassungsanspruch
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Reutlingen - 17.03.1982 - AZ: 3 Ca 669/81
LAG Stuttgart - 25.05.1983 - AZ: 2 Sa 81/82
Rechtsgrundlagen:
Art. 6 Nr. 4 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 (BGBl. II 1964 S. 1262)
Art. 31 Abs. 1 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 (BGBl. II 1964 S. 1262)
Art. 31 Abs. 2 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 (BGBl. II 1964 S. 1262)
§ 3 Schlichtungs-und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie vom 01.01.1980 (RdA 1980, 165 ff.)
Fundstellen:
BAGE 46, 322 - 358
AiB 2002, 354 (amtl. Leitsatz)
AiB 2002, 357 (amtl. Leitsatz)
AiB 2002, 359 (amtl. Leitsatz)
AiB 2002, 360 (amtl. Leitsatz)
AiB 2002, 370 (amtl. Leitsatz)
JR 1986, 88
JZ 1985, 445-451
MDR 1985, 257-258 (amtl. Leitsatz)
NJW 1985, 85-91 (Volltext mit amtl. LS) "Prinzip"
VersR 1985, 351-352 (red. Leitsatz)
BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Die IG Metall ist den Arbeitgeberverbänden der Metallindustrie gegenüber vertraglich verpflichtet, Arbeitskämpfe - auch Warnstreiks - bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Ablauf eines Tarifvertrags zu unterlassen (§ 3 Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung 1980). Darüber hinaus gibt es keine vertraglichen Bindungen.
- 2.
Art. 9 Abs. 3 GG gibt den Gewerkschaften das Recht, zur Durchsetzung ihrer Tarifforderungen zu streiken.
- 3.
Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein.
- a)
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Streikrecht der Gewerkschaften zeitlich beschränkt: Arbeitskämpfe dürfen danach nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten erschöpft sind.
- b)
Das ultima-ratio-Prinzip verbietet nicht kurze und zeitlich befristete Streiks, zu denen die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen (nach Abschluß der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht) aufruft.
- 4.
Auch Warnstreiks der IG Metall in Form der "Neuen Beweglichkeit" sind zulässig, wenn nur zu kurzen zeitlich befristeten Arbeitsniederlegungen aufgerufen wird. Daß nach Plan und Konzept gestreikt wird, ist unerheblich. Wiederholungen sind nicht in jedem Fall ausgeschlossen.
- 5.
Die Gewerkschaft darf Auszubildende zur Teilnahme an solchen kurzen zeitlich befristeten Warnstreiks jedenfalls dann auffordern, wenn über die Ausbildungsvergütung verhandelt wird.
- 6.
Dem Arbeitgeberverband steht aus eigenem Recht kein deliktischer Anspruch gegen die Gewerkschaft auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskämpfe zu. Die von rechtswidrigen Arbeitskämpfen betroffenen Unternehmen können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die Gewerkschaft geltend machen.
- 7.
- a)
Für Klagen auf Feststellung, daß die Gewerkschaft in der Vergangenheit verpflichtet war, (Warn-)Streiks zu unterlassen, fehlt es in der Regel an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse.
- b)
Dieser zeitlich überholte Unterlassungsanspruch ist auch nicht vorgreiflich im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung eines Anspruchs, künftig bestimmte Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen.
Paralellverfahren:
BAG - 29.01.1985 - AZ: 1 AZR 246/84