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BAG, 25.06.1986 - 4 AZR 206/85 - Urteilstenor; Tenor des Urteils; Rechtssicherheit; Zulassung der Revision; Berufungsgericht; Arbeitsgerichtsverfahren; Verkündung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1986, Az.: 4 AZR 206/85
Urteilstenor; Tenor des Urteils; Rechtssicherheit; Zulassung der Revision; Berufungsgericht; Arbeitsgerichtsverfahren; Verkündung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Köln 05.05.1983 - 13 Ca 8713/81
LAG Köln 15.02.1985 - 9 Sa 1007/83
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BAGE 52, 242 - 254
NZA 1987, 179
RdA 1986, 405
BAG, 25.06.1986 - 4 AZR 206/85
Amtlicher Leitsatz:
Obwohl ihre Aufnahme in den Urteilstenor im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit empfehlenswert ist, kann die Zulassung der Revision wirksam auch in den Entscheidungsgründen des berufungsgerichtlichen Urteils erfolgen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das jedoch nur möglich, wenn die Zulassung der Revision mitverkündet worden ist.
Tatbestand:
1
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger hat die Hauptschule besucht und ist als Elektroinstallateur ausgebildet worden. Nach einjähriger Tätigkeit als Elektrogeselle wurde er zum Meß- und Regeltechniker ausgebildet. Während seines zivilen Ersatzdienstes wurde er in den Jahren 1969 bis 1971 im Klinikbereich der Universität K. in kardiotechnische Aufgaben eingearbeitet. Anschließend wurde er vom beklagten Land in ein Angestelltenverhältnis übernommen, als Kardiotechniker eingesetzt und von Chirurgen weiter ausgebildet. Durch den Besuch medizinischer Vorlesungen und das Studium von Fachliteratur bildete sich der Kläger fort. Im Jahre 1976 wurde ihm vom Direktor der Kardiochirurgischen Abteilung die Aus- und Weiterbildung junger Kardiotechniker übertragen. Für Kardiotechniker gibt es bisher weder ein gesetzlich festgeschriebenes Berufsbild noch eine einschlägige Ausbildung oder Prüfung. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. IV b BAT.
2
Dem Kläger obliegt bei Herzoperationen die Bedienung der Herz-Lungen-Maschine (HLM). Außerdem hat er Ausbildungsveranstaltungen für Kardiotechniker und Assistenzärzte durchzuführen, Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, Tests für neue Produkte zu planen und durchzuführen sowie Firmenkontakte zu pflegen. Außerdem obliegen dem Kläger Lagerhaltung und Bedarfsplanung, die Mitwirkung bei Herzschrittmacheroperationen und der entsprechenden Nachkontrolle, die Mitwirkung bei der sonstigen Schrittmachertherapie sowie entsprechende Aufgaben bei klinischen Versuchen. Außerhalb seiner eigentlichen Aufgaben ist der Kläger noch als Sicherheitsbeauftragter der Abteilung für Kardiochirurgie tätig und obliegen ihm fotografische und graphische Arbeiten für wissenschaftliche und Schulungszwecke.
3
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. Dezember 1979 Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, er sei technischer Angestellter im Sinne der Merkmale des Teils I der Vergütungsordnung zum BAT und erfülle alle tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IVb BAT Fallgruppe 21. Innerhalb der mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgänge habe er besondere Leistungen im tariflichen Sinne zu erbringen. Damit erfülle er auch die qualifizierenden Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10. Das treffe einmal für die Bedienung der Herz-Lungen-Maschine zu, die 38,2 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, außerdem auch für bestimmte Personalangelegenheiten wie Ausbildungsveranstaltungen für Ärzte und Kardiotechniker, die Einarbeitung von Assistenzärzten und Mitarbeitern, Firmenkontakte, die Beteiligung an Herzschrittmacheroperationen, die Überprüfung externer Herzschrittmacher, die Mitwirkung bei der Herzschrittmacherambulanz sowie seine Mitarbeit bei klinischen und experimentellen Versuchen. Seine Tätigkeit habe ingenieurmäßigen Zuschnitt. Unter besonders belastenden Bedingungen habe er die gesamte extrakorporale Zirkulation bereitzustellen und praktisch durchzuführen. Wegen der weittragenden Folgen etwaiger Fehler sei gerade diese Tätigkeit nicht nur sehr schwierig, sondern auch ganz besonders verantwortungsvoll. Er sei an der Planung der Ausstattung der Herzchirurgischen Universitätsklinik beteiligt gewesen und habe für die extrakorporale Zirkulation ein Perfusionssystem und im Jahre 1983 ein Herz-Lungen-System entwickelt. Er halte Fachvorträge und habe eigene Publikationen veröffentlicht. In wissenschaftlichen Vorträgen sei er ausdrücklich als Koautor genannt worden. Die Merkmale für medizinisches Hilfspersonal könnten für ihn nicht herangezogen werden, da er beim Einsatz der Herz-Lungen-Maschine neben dem Chirurgen und Anästhesisten gleichrangig und selbständig mitwirke. Sollten die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte auf ihn nicht anwendbar sein, so stehe ihm die eingeklagte Vergütung nach den allgemeinen Merkmalen für den Verwaltungsdienst zu. Er erfülle nämlich auch alle Voraussetzungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a.
4
Demgemäß hat der Kläger beantragt festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Dezember 1979 nach der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a Teil I zum BAT zu vergüten. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
5
Es hat erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Im übrigen werde der Kläger übertariflich vergütet. Seine Herabgruppierung in die VergGr. V c BAT sei nur am Widerstand des Personalrates gescheitert. Selbst wenn er als Krankenpfleger ausgebildet wäre, könnte der Kläger die eingeklagte Vergütung nicht beanspruchen. Die Merkmale des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung kämen für ihn ebenfalls nicht in Betracht. Verwaltungsaufgaben habe er nur in ganz geringem Umfang zu erledigen. Denen eines Ingenieurs entsprechende oder vergleichbare Fachkenntnisse besitze und benötige der Kläger nicht. Er übe daher auch keine Tätigkeit mit Ingenieurszuschnitt aus. Im wesentlichen und nach seiner bei weitem überwiegenden Aufgabenstellung entspreche seine Tätigkeit der eines Technikers. Für diese gebe es aber in der VergGr. IV a BAT keine Merkmale. Beim Einsatz der Herz-Lungen-Maschine arbeite der Kläger auf Anweisung des Operateurs bzw. des behandelnden Arztes. Im Operationsteam entspreche seine Tätigkeit der einer Operationsschwester, über deren Ausbildung der Kläger nicht einmal verfüge. Nicht unberücksichtigt dürfe schließlich bleiben, daß sich der Einsatz des Klägers auf die Herz-Lungen-Maschine beschränke und er sonstige Gerätschaften und Apparaturen weder bedienen noch warten könne. Deswegen könne bei ihm allenfalls von Fachkenntnissen auf einem engbegrenzten technischen Teilgebiet gesprochen werden.
6
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Der Tenor des berufungsgerichtlichen Urteils lautet:
7
"Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 5. 5. 1983 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 13 Ca 8713/81 - abgeändert:
8
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
9
Streitwert: unverändert."
10
Demgegenüber führt das Landesarbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen auf Seite 11 des Urteils aus:
11
"Die Zulassung der Revision erfolgte mit Rücksicht auf die hiesigen Abweichungen vom Sachverhalt des Urteils vom 4. April 1984 (BAG 4 AZR 81/82)."
12
Im Anschluß daran folgt im angefochtenen Urteil die Rechtsmittelbelehrung für das Revisionsverfahren.
13
Nach dem Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1985 wurde der Tenor des berufungsgerichtlichen Urteils wie zuvor dargestellt verkündet. Unter dem 22. Juli 1985 wurde nach einem entsprechenden Antrag des Klägers vom Landesarbeitsgericht das Sitzungsprotokoll dahin ergänzt, daß auch die Zulassung der Revision mitverkündet worden ist.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Mit zutreffender Begründung hält das Landesarbeitsgericht das Klagebegehren für unbegründet.
15
Die Revision ist zulässig, obwohl der Tenor des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelzulassung nicht enthält. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe hat das Landesarbeitsgericht jedoch darin die Revision zugelassen und auch eine dementsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das ist ausreichend, nachdem das Sitzungsprotokoll vom 15. Februar 1985 in voller Übereinstimmung mit § 164 ZPO dahin berichtigt worden ist, daß die Zulassung der Revision bei der Urteilsverkündung mitverkündet worden ist.
16
In welcher Form von den Berufungsgerichten die Revisionszulassung auszusprechen ist bzw. an welcher Stelle im Urteil das zu geschehen hat, wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. Davon ist weder in § 72 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Revisionsverfahren noch in der Parallelvorschrift des § 546 ZPO für den allgemeinen Zivilprozeß die Rede, auch nicht in § 64 ArbGG, wo die Zulassung der Berufung gegen arbeitsgerichtliche Urteile geregelt ist. Auch § 313 ZPO nimmt zu dieser Frage nicht Stellung. Zwar empfiehlt es sich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dringend, die Zulassung eines Rechtsmittels, wie es üblicherweise auch in der gerichtlichen Praxis geschieht, im Urteilstenor auszusprechen. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber aus den dargelegten Gründen nicht. Daher folgt der Senat der bisher schon sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, wonach - wie vorliegend geschehen - auch die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen rechtlich möglich und ausreichend ist (vgl. BAGE 3, 146, 147 = AP Nr. 6 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.Westfalen; BAGE 9, 205, 208 = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO; BGHZ 20, 188, 189; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 546 Anm. 2 C b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 546 VI 3 a, mit weiteren Nachweisen). Der bei Dietz/Nikisch (ArbGG, § 72 Rz 21) vertretenen Gegenmeinung, wonach im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Zulassung der Revision nur bei einem entsprechenden Ausspruch im Urteilstenor wirksam sein soll, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie findet im Gesetz keine Stütze und entbehrt auch der Begründung.
17
Voraussetzung dafür, daß die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen wirksam und ausreichend ist, ist freilich im arbeitsgerichtlichen Verfahren, daß auch sie bei der Urteilsverkündung mitverkündet worden ist (vgl. das schon genannte Urteil BAG 9, 205, 207 = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu § 319 ZPO und 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO). Dies hat zuletzt der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem unveröffentlichten Beschluß vom 2. 4. 1986 (2 AZR 288/85) ausführlich begründet. Das Erfordernis der Verkündung ist jedoch vorliegend nach der wirksamen ergänzenden Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 15. Februar 1985 erfüllt. Die Parteien haben auch übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß gegen die Protokollberichtigung keinerlei verfahrensrechtliche Bedenken bestünden und sie dem tatsächlichen Verfahrensverlauf inhaltlich entspreche.
18
Aufgrund der schon vom Arbeitsgericht festgestellten beiderseitigen Tarifbindung gilt zwischen den Parteien der BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen (vgl. § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, BAGE 51, 59, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, BAGE 51, 356, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung).
19
Die Vorinstanzen befassen sich mit den Arbeitsvorgängen des Klägers nicht. Zwar hat der Senat in Eingruppierungsprozessen grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen (vgl. die Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung). Vorliegend kann er jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, da es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen für die einzelnen Arbeitsergebnisse und die Frage fehlt, ob und inwieweit die Aufgaben des Klägers tatsächlich voneinander getrennt und tarifrechtlich selbständig bewertet werden können, wobei auch noch über den zeitlichen Umfang der einzelnen Aufgaben des Klägers zwischen den Parteien Streit besteht. Letztlich kommt es jedoch auf die Bestimmung der Arbeitsvorgänge deswegen nicht an, weil das Landesarbeitsgericht mit Recht aus anderen Rechtsgründen die Klage für unbegründet hält.
20
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale für Kardiotechniker nicht gibt, so wie es für diese neue Tätigkeit im Medizinalbereich auch noch kein rechtlich fixiertes Berufsbild und keine gesetzlich näher geregelte Ausbildung gibt. Ausweislich des Akteninhalts sind die dafür zuständigen Stellen vorerst noch damit beschäftigt, einen spezifischen Ausbildungsgang für den Bereich der "Medizinischen Technik" zu schaffen. Angesichts dieser Lage bilden die Fachkliniken, die Herz-Lungen-Maschinen verwenden, ihre Kardiotechniker, wie auch der vorliegende Fall zeigt, selbst aus. Dementsprechend ist auch beim Kläger verfahren worden.
21
Gleichwohl gibt es in der Anlage 1 b Teil II der Vergütungsordnung zum BAT im Abschnitt A für das Krankenpflegepersonal tarifliche Tätigkeitsmerkmale für Angestellte, die an Herz-Lungen-Maschinen tätig sind. Danach werden im einzelnen vergütet
22
nach VergGr. Kr IV Fallgruppe 5
23
Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwestern, die die Herz-Lungen-Maschine warten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden, und
24
nach VergGr. Kr VI Fallgruppe 12
25
Krankenschwestern/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, denen eine Arbeitsgruppe mit mindestens vier Arbeitnehmern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist, die die Herz-Lungen-Maschinen warten und während der Operationen zur Bedienung herangezogen werden.
26
Diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale können jedoch für den Kläger nicht herangezogen werden, wie auch das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat. Der Kläger will sie auch ausweislich seines Prozeßvorbringens nicht auf sich angewendet wissen, weil er danach schlechter vergütet würde, als es seiner gegenwärtigen und erst recht der mit der Klage begehrten Vergütung entspricht.
27
Nach seinem eigenen Vorbringen, das mit Recht auch das Landesarbeitsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, wird der Kläger überwiegend mit patientenbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Herz-Lungen-Maschine beschäftigt. Das gilt für deren eigentliche Bedienung, die Beteiligung an Herzschrittmacheroperationen, die Herzschrittmacherambulanz sowie seinen Einsatz bei entsprechenden klinischen Versuchen. Diese Aufgaben des Klägers machen nach seinem eigenen Vorbringen rund zwei Drittel seiner Gesamtarbeitszeit aus. Wäre nun der Kläger - wie andere Angestellte, die diese Tätigkeit eines Kardiotechnikers im klinischen Betrieb verrichten - nach Maßgabe des entsprechenden Medizinalrechts ausgebildeter und geprüfter Krankenpfleger, so würde er mit seinen zuvor dargestellten, sachlich und tariflich dem Krankenpflegedienst zugehörigen Aufgaben unter die vorgenannten tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Krankenschwestern und Krankenpfleger fallen, die die Herz-Lungen-Maschinen warten und während der Operationen bedienen.
28
Diese Tätigkeitsmerkmale setzen indessen eine Ausbildung und Prüfung nach dem Krankenpflegegesetz voraus, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. April 1984 - 4 AZR 81/82 - (AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975) im einzelnen ausgeführt hat. Dasselbe hat der erkennende Senat ebenfalls für Krankenschwestern entschieden (vgl. BAGE 42, 239, 242 [BAG 20.04.1983 - 4 AZR 416/80] = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wobei er hervorgehoben hat, daß nicht nach dem Krankenpflegegesetz ausgebildete und geprüfte Schwestern zur Führung der Bezeichnung "Krankenschwester" nicht befugt sind. Dasselbe gilt für medizinisch-technische Assistentinnen, die zur Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ebenfalls nach den entsprechenden Bestimmungen des staatlichen Medizinalrechts ausgebildet und geprüft worden sein müssen (vgl. BAGE 40, 345, 350 = AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Offensichtlich im Hinblick auf das staatliche Medizinalrecht sehen damit die Tarifvertragsparteien - anders als bei sonstigen Tätigkeiten - im Bereich der medizinischen Hilfsberufe sowie der Krankenpflege bewußt und gewollt davon ab, ungeprüfte "sonstige Angestellte" tarifrechtlich denjenigen gleichzustellen, die über die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen. Das folgt eindeutig sowohl aus dem Tarifwortlaut als auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 402 III). Damit ist es den Gerichten für Arbeitssachen versagt, für nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüfte und ausgebildete Angestellte, die die Aufgaben des Klägers wahrnehmen, die zuvor dargestellten tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Herz-Lungen-Maschinen warten und bei ihrem Einsatz bedienen, heranzuziehen.
29
Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht aber auch die Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Ingenieursaufgaben aus dem Teil I der Vergütungsordnung abgelehnt. Diese können für Angestellte mit den Aufgaben des Klägers schon deswegen nicht herangezogen werden, weil seine Tätigkeit sachlich und der gesetzlichen und tariflichen Zuordnung nach in den Krankenpflegedienst gehört. Aber auch aus anderen, vom Landesarbeitsgericht näher erörterten Rechtsgründen ist die Heranziehung dieser Tätigkeitsmerkmale nicht möglich.
30
Nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 sind zu vergüten Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
31
Hieraus fordert die vom Kläger für sich in Anspruch genommene VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 eine Heraushebung durch "besondere Leistungen".
32
Der Kläger verfügt nicht über eine technische Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Darüber kann er auch als Kardiotechniker nicht verfügen, weil es weder eine entsprechende Ingenieursausbildung noch eine besondere Ausbildung für Kardiotechniker bereits gibt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 4. April 1984 - 4 AZR 81/82 - AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Damit fehlt es hier schon an dem tarifrechtlich zwingend geforderten rechtlichen Bezug zu einer konkreten Ingenieursausbildung (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 153/71 - AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT und 28. Mai 1980 - 4 AZR 461/78 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar gibt es inzwischen den Fachhochschulingenieur der Fachrichtung "Biomedizinische Technik". Aber auch dieser scheidet als rechtliche Bezugsperson für die Tätigkeit des Klägers schon deswegen aus, weil sein Aufgabengebiet wesentlich anders und breiter ist, indem es etwa Lebenserhaltungssysteme für den Aufenthalt in gefährdender Umgebung (Unterwassersysteme, Luft- und Raumfahrt, gesundheitsbedrohende Arbeitsplätze), die Medizinische Physik mit den Hauptanwendungsgebieten Strahlentherapie und Nuklearmedizin sowie die "klinisch-medizinische Technik", die sich mit der Entwicklung der gebäudetechnischen Ausstattung der Krankenhäuser beschäftigt, mitumfaßt, während dabei der "Biomedizintechnik", zu der die Tätigkeit des Klägers eine gewisse lose Beziehung hat, nur eine untergeordnete, sekundäre Bedeutung zukommt (vgl. Blätter für Berufskunde Band 22 - I R 42 - Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin an Fachhochschulen der Fachrichtung Biomedizinische Technik).
33
Entscheidend ist im übrigen, daß der Kläger jedenfalls keine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 überwiegend verrichtet. Aus den dargelegten Gründen gehört seine überwiegende Tätigkeit vielmehr sowohl nach der gesetzlichen als auch nach der tariflichen Zuordnung in den Bereich der Krankenpflege, was sich schon daraus ergibt, daß der Kläger im wesentlichen patientenbezogen arbeitet, worauf er sich auch ausdrücklich beruft. Daher kommt es auch nicht darauf an, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger ohne Einsatz im unmittelbaren medizinischen Bereich lediglich für die Funktionsfähigkeit der Herz-Lungen-Maschine und ihren betriebsbereiten Zustand verantwortlich wäre, also überhaupt keine krankenpflegerischen Aufgaben ausübte.
34
Richtig führt das Landesarbeitsgericht weiter aus, daß für die Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Techniker aus dem Teil II L der Vergütungsordnung vorliegend schon deswegen kein Raum ist, weil diese als höchste eine tarifliche Mindestvergütung nach VergGr. V b BAT vorsehen. Die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst können entgegen der Meinung des Klägers schon deswegen nicht herangezogen werden, weil Aufgaben im Bereiche der Krankenpflege, wie sie der Kläger überwiegend verrichtet, jedenfalls nicht zu den Verwaltungstätigkeiten gehören. Dagegen spricht ihr spezieller Charakter und die Tatsache, daß sowohl der Gesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien derartige Aufgaben aus den dargelegten Gründen dem pflegerischen bzw. medizinischen Bereich zuweisen. Mit dem Landesarbeitsgericht können schließlich zugunsten des Klägers auch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen des Teils II D der Vergütungsordnung nicht herangezogen werden, weil auch darin Bestimmungen für Kardiotechniker fehlen. Außerdem verlangen diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale jeweils ebenfalls zwingend die vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung etwa als medizinisch-technische Assistentin (vgl. BAGE 40, 345, 350 = AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 42, 231, 235 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
35
Die aufgezeigte Rechtslage führt zu dem Ergebnis, daß bezüglich der Kardiotechniker, die wie der Kläger ohne Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger mit dem medizinisch-patientenbezogenen Einsatz der Herz-Lungen-Maschinen beschäftigt werden, eine bewußte Tariflücke besteht, die den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen versagt ist (vgl. BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Einmal gehören nämlich derartige Aufgaben nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien - auch im Hinblick auf das staatliche Medizinalrecht - dem krankenpflegerischen Bereich zu. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien aus den dargelegten Gründen bewußt davon abgesehen, für nicht als Krankenpfleger ausgebildete und geprüfte Kardiotechniker tarifliche Tätigkeitsmerkmale einzuführen, wovon der Senat auch schon in seinem Urteil vom 4. April 1984 - 4 AZR 81/82 - AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ausgegangen war. Hierfür spricht auch der dem Senat vorliegende entsprechende Schriftwechsel zwischen den Klinikverwaltungen, den Bundesländern, dem Bundesinnenministerium und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Darin wird, weil es rechtsförmlich den Beruf des Kardiotechnikers noch nicht gibt, immer nur von "sogenannten Kardiotechnikern" gesprochen und im übrigen hervorgehoben, daß die Verhältnisse für tarifliche Tätigkeitsmerkmale zugunsten dieses Personenkreises noch nicht reif seien.
36
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter vertieft hat, greifen nicht durch. Auch die Revision übersieht, daß es schon bei der Eingruppierung eines Ingenieurs nach den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Teil I) zwingend erforderlich ist, daß es eine vorgegebene Ingenieursausbildung auf dem entsprechenden Fachgebiet gibt, daß diese im Medizinalbereich aber noch fehlt. Fehlt sie aber, dann besteht entgegen der Meinung der Revision und des Arbeitsgerichts auch bei den "sonstigen Angestellten", zu denen sich der Kläger zählt, keine entsprechende rechtliche Bezugsmöglichkeit. Entgegen der erkennbaren Meinung der Tarifvertragsparteien könnte demgegenüber die Auffassung des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch verdeutlicht hat, dazu führen, daß im Einzelfalle "sonstige Angestellte" besser als entsprechend ausgebildete Ingenieure vergütet werden müßten. Das aber widerspricht dem Gesamtzusammenhang und Gesamtkonzept der Vergütungsordnung zum BAT.
37
Weiter kann sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf die Art des praktischen Einsatzes der Kardiotechniker im Klinikbetrieb berufen. Dazu führt er erläuternd aus, ihre praktische Verwendung habe sich anders entwickelt, als es ursprünglich zu erwarten gewesen sei und den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien entspreche. Während man anfänglich den Kardiotechniker - auch im Sinne der Vorstellungen der Tarifvertragsparteien - vorwiegend mit dem patientenbezogenen Einsatz der Herz-Lungen-Maschinen beschäftigt habe, sei in der Zwischenzeit aus ihm ein qualifizierter technischer Fachmann geworden, der - einem Ingenieur vergleichbar - schlechthin für die Funktionsfähigkeit der Herz-Lungen-Maschinen und des weiteren medizinischen Instrumentariums verantwortlich sei. Dieser Vortrag des Klägers mag tatsächlich mehr oder weniger zutreffen. Daraus Konsequenzen für die tarifliche Mindestvergütung entsprechender Angestellter zu ziehen, ist jedoch die ausschließliche Aufgabe der Tarifvertragsparteien.
38
Ergänzend hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch auf Ministerialerlasse berufen, nach denen ihm die eingeklagte Vergütung zustehe. Auch damit kann er jedoch nicht erfolgreich sein. Derartigen Erlassen, die nur verwaltungsinterne Bedeutung haben, fehlt der normative Charakter und damit jede zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung. Diese kann ihnen nur zukommen, wenn im Einzelfalle ihre Gültigkeit einzelvertraglich vereinbart worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 154/83 - BAGE 48, 107 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es vorliegend. Selbst in der Revisionsinstanz hat der Kläger einen entsprechenden Vertragsabschluß nicht behauptet, wobei sich derartiger Vortrag hier ohnehin als unzulässig aus den Gründen des § 561 ZPO erweisen würde.