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BSG, 06.12.1978 - 8 RKg 2/78 - Berücksichtigung von Kindern; Tschechoslowakei; Wohnsitz in der BRD
Bundessozialgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: 8 RKg 2/78
Berücksichtigung von Kindern; Tschechoslowakei; Wohnsitz in der BRD
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Saarbrücken 09.05.1977 - S 11 KG 1/76
LSG Saarbrücken 15.11.1977 - L 2 Kg 3/77
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BKGG
§ 28 Abs. 1 AuslG
§ 44 AuslG
Art. 24 Nr. 1b FlüAbk
§ 34 KGG
Fundstelle:
SozR 5870 § 2 Nr 13
BSG, 06.12.1978 - 8 RKg 2/78
Amtlicher Leitsatz:
Bei einem tschechoslowakischen Staatsangehörigen werden seine in der Tschechoslowakei lebenden Kinder nur berücksichtigt, wenn er insgesamt mindestens 15 Jahre lang seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 gehabt hat - BKGG § 2 Abs 5 S 2 Nr 1 Buchst a und b - (Fortführung von BSG 25.11.1966 7 RKg 12/65 = BSGE 25, 295 und BSG 26.10.1978 8 RKG 5/77).