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BSG, 03.06.1987 - 9a RV 48/86 - Anrechnungsgrenze; Fiktives Einkommen; Unentgeltliche Eigentumsübertragung ; Anrechnung von Leistungen
Bundessozialgericht
Urt. v. 03.06.1987, Az.: 9a RV 48/86
Anrechnungsgrenze; Fiktives Einkommen; Unentgeltliche Eigentumsübertragung ; Anrechnung von Leistungen
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Heilbronn 03.10.1985 - S 1 V 879/84
LSG Stuttgart 18.09.1986 - L 7 V 3446/85
Fundstelle:
SozR 3660 § 12 Nr 4
BSG, 03.06.1987 - 9a RV 48/86
Amtlicher Leitsatz:
Hat ein Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen über ein Grundstück unter der Anrechnungsgrenze verfügt, so ist auch dann kein fiktives Einkommen anzurechnen, wenn die Verfügung ohne verständigen Grund unentgeltlich erfolgt ist (Abgrenzung zu BSG 27.3.1974 - 10 RV 113/73 = SozR 3100 § 40a Nr 1; BSG 22.9.1977 - 10 RV 65/76 = SozR 3660 § 1 Nr 5 und BSG 10.3.1976 - 10 RV 147/75 = SozR 3660 § 12 Nr 1).