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BSG, 08.09.1988 - 11/7 RAr 49/87 - Arbeitslosenhilfe; Berechnung; Tarifvertrag
Bundessozialgericht
Urt. v. 08.09.1988, Az.: 11/7 RAr 49/87
Arbeitslosenhilfe; Berechnung; Tarifvertrag
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Würzburg 16.07.1985 - S 10 Al 257/84
LSG München 06.11.1986 - L 9 Al 197/85
Rechtsgrundlagen:
§ 112 Abs. 7 AFG
§ 136 Abs. 2 S. 2 AFG
Fundstelle:
SozR 4100 § 112 Nr 41
BSG, 08.09.1988 - 11/7 RAr 49/87
Amtlicher Leitsatz:
Die Arbeitslosenhilfe richtet sich nach dem ortsüblichen Arbeitsentgelt, wenn an dem für die Bemessung nach §§ 136, 112 Abs 7 AFG maßgebenden Tage der Tarifvertrag bereits außer Kraft getreten war.