Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88 - Hinterbliebenenrente; Weitere Berechtigte
Bundessozialgericht
Urt. v. 26.10.1989, Az.: 4 RA 84/88
Hinterbliebenenrente; Weitere Berechtigte
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Bremen 06.11.1986 - S 8 An 204/85
LSG Bremen - 08.06.1988 - AZ: L 2 An 1/87
nachgehend:
BVerfG 23.02.1990 - 1 BvR 94/90
Fundstellen:
FamRZ 1990, 734 (amtl. Leitsatz)
FuR 1990, 235 (red. Leitsatz)
SGb 1990, 331-334 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
SGb 1990, 65 (Kurzinformation)
SozR 2200 § 1268 Nr 32
BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88
Amtlicher Leitsatz:
1. Sobald und solange mehrere Hinterbliebenenrentenberechtigte vorhanden sind, steht jedem nur ein Recht auf Beteiligung (Ehezeitanteil) an der einen, nach dem Versicherten zu zahlenden Hinterbliebenenrente zu.
2. § 45 IV S. 2 AVG (= § 1268 IV S. 2 RVO) enthält eine Spezialermächtigung dafür, Hinterbliebenenrenten mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen (aufzuteilen), wenn nach Bewilligung einer Hinterbliebenenrente offenbar wird, daß ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen ist.