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BSG, 08.04.1992 - 10 RKg 2/91 - Kindbezogene Leistungen; Kindergeld; Bersorgungseinrichtung
Bundessozialgericht
Urt. v. 08.04.1992, Az.: 10 RKg 2/91
Kindbezogene Leistungen; Kindergeld; Bersorgungseinrichtung
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Speyer 20.06.1990 - S 9 Kg 1/89
LSG Mainz 02.11.1990 - L 6 Kg 8/90
Fundstellen:
BSGE 70, 257 - 261
DStR 1992, 1411 (Kurzinformation)
FamRZ 1992, 1418-1420 (Volltext mit amtl. LS)
FuR 1992, 371 (red. Leitsatz mit Anm.)
SGb 1992, 448-449 (Kurzinformation)
BSG, 08.04.1992 - 10 RKg 2/91
Amtlicher Leitsatz:
Kindbezogene Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung schließen den Anspruch auf Kindergeld nicht aus.
Gründe
1
I. Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihm die Beklagte das Kindergeld wegen Bezugs vergleichbarer Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entzogen hat.
2
Der im Jahre 1915 geborene Kläger bezieht seit Oktober 1980 ein Ruhegeld der Bayerischen Ärzteversorgung sowie Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Wegen seiner beiden 1969 und 1970 geborenen, noch in der Ausbildung befindlichen Töchter erhöhten sich diese Leistungen um "Kindergeld" entsprechend der Satzung des Versorgungswerkes bzw um einen Kinderzuschuß. Mit Bescheid vom 11. Februar 1988 hob die Bundesversicherungsanstalt f. Angestellte (BfA) jedoch die Bewilligung des Kinderzuschusses wegen des Bezugs von Kindergeld aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum 1. April 1988 auf.
3
Das dem Kläger im Anschluß gewährte Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entzog die Beklagte ab August 1988 unter Hinweis auf § 45 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - [SGB X] (Bescheid vom 8. Juli 1988; Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1988).
4
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 20. Juni 1990 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den Juli 1988 hinaus Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2. November 1990). Die kindbezogenen Leistungen zur Rente des Klägers aus dessen berufsständischer Versorgungseinrichtung ständen einem Kindergeldanspruch nicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entgegen, da sie keine Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und vom Gesetzgeber auch nicht im Hinblick auf die Einfügung der Nr 4 in § 39 Abs 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), wonach der Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses zur Rente durch kindbezogene Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung verdrängt wird, geändert worden.
5
Mit der - vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und § 45 Abs 1, 2 SGB X. Nach § 8 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) schlössen - so die Beklagte - auch Leistungen, die eine der in Nr 1 aaO genannten Leistungen zum Wegfall brächten, den Kindergeldanspruch aus. Sozialleistungen gleicher Zweckbestimmung dürften nur einmal gewährt werden. Im Gegensatz zu auf privatrechtlicher - insbesondere versicherungsrechtlicher - Grundlage beruhenden kindbezogenen Leistungen, welche die gesetzlich soziale Sicherung ergänzen könnten, ohne aber deren Ausschluß zu bewirken, träten die auf einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Einrichtung beruhenden Leistungen kraft Gesetzes an die Stelle derjenigen der gesetzlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
6
Sie beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 1990 und des Sozialgerichts Speyer vom 20. Juni 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Ohne eine besondere Regelung könne eine berufsständische Versorgungseinrichtung als öffentlich-rechtliche Versicherung eigener Art der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichgestellt werden. Aus diesem Grunde werde der Kindergeldanspruch auch nicht durch deren Leistungen ausgeschlossen. Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgesetzbuch [SGG]).
9
II.
Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen. Der Kläger hat auch über den Juli 1988 hinaus Anspruch auf Kindergeld.
10
Dieser Anspruch ist nicht durch § 8 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausgeschlossen. Das vom Kläger bezogene "Kindergeld" der Bayerischen Ärzteversorgung unterfällt nicht dem Ausschlußtatbestand des § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (die Ausschlußtatbestände der Nrn 2 bis 4 aaO regeln Fälle mit Auslandsbezug und scheiden deshalb für eine - auch entsprechende - Anwendung von vornherein aus).
11
Nach § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das ein Kinderzuschuß aus den gesetzlichen RVen (oder, hier nicht einschlägig, eine Kinderzulage aus der gesetzlichen UV) zu zahlen ist oder bei Antragstellung zu zahlen wäre. Das dem Kläger von der Bayerischen Ärzteversorgung gewährte "Kindergeld" ist kein Kinderzuschuß aus den gesetzlichen RVen in diesem Sinne. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist damit die Leistung nach § 1262 RVO, § 39 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw § 60 RKG - bzw ab 1. Januar 1992: § 270 SGB VI - gemeint. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auch auf kindbezogene Leistungen berufsständischer Versorgungswerke verbietet sich bereits wegen der grundlegenden Unterschiede der jeweiligen Sicherungssysteme (vgl zum Rechtsweg aus entsprechenden Streitigkeiten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 29. Oktober 1963, BVerwGE 17, 74[BVerwG 29.10.1963 - I C 43/62] sowie BSG vom 20. Februar 1968, BSGE 28, 9, 11 [BSG 20.02.1968 - 6 RKa 11/66] und BSG vom 10. Juni 1988 - 1 BS 2/88).
12
Der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist auch nicht entsprechend auf den Fall des Klägers anwendbar. Zwar könnte es vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, Doppelleistungen zum Ausgleich der durch Kinder entstehenden finanziellen Belastungen zu vermeiden (BSG vom 16. März 1973, SozR Nr 4 zu § 3 BKGG; vom 25. Oktober 1977, BSGE 45, 89 f = SozR 5870 § 8 Nr 2), folgerichtig erscheinen, dem Kindergeld des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gegenüber dem "Kindergeld" aus der Bayerischen Ärzteversorgung einen Nachrang einzuräumen. Dieses nach Auffassung der Revision auf der Grundlage des geltenden Rechts erzielbare Ergebnis stünde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entgegen, Leistungsausschlüsse in jedem Einzelfall selbst regeln zu wollen. Die Entwicklung des Kindergeldrechts einerseits und des Rechts des Kinderzuschusses aus den gesetzlichen RVen andererseits geben hierfür deutliche Hinweise.
13
Seit der erstmaligen Einführung eines gesetzlichen Kindergeldes mit dem Ges. ü. kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 13. November 1954 (BGBl I 333) war der Kindergeldanspruch ausgeschlossen bzw betragsmäßig eingeschränkt, wenn für Kinder öffentlich-rechtliche Leistungen bestimmter Art gewährt wurden (vgl § 3 Abs 2 KGG). Dazu gehörten von jeher die Kinderzulagen bzw -zuschüsse aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) und den gesetzlichen RVen (§ 3 Abs 2 Nr 3 Ges. ü. kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) idF vom 13. November 1954 sowie § 3 Abs 2 Nr 7 Ges. ü. kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) idF des KGEG vom 23. Dezember 1955 - BGBl 1841 - § 10 Nr 3; 2 Abs 1 KGEG; § 3 Abs 3 KGKG vom 18. Juli 1961 - BGBl I 1001; § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964 - BGBl I 265, der bis heute unverändert fortgilt). Neben einem Kinderzuschuß aus der gesetzlichen RV konnte also schon immer kein Kindergeld bezogen werden. Dagegen war trotz des Bezugs einer kindbezogenen Leistung aus der berufsständischen Versorgung die Gewährung des Kinderzuschusses möglich.
14
Das änderte sich jedoch mit dem 20. RAG vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040) mit Wirkung ab 1. Januar 1978. Nach der damals eingefügten Vorschrift des § 1262 Abs 1 S 2 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) (entsprechende Regelungen auch in § 39 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 60 RKG) besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuß, "wenn der Berechtigte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und Versicherungs- oder Versorgungsleistungen erhält, in denen Beträge enthalten sind, die wegen des Kindes gewährt werden". Daneben wurden die Ausschlußtatbestände für den Kinderzuschuß (bis 1977 nur der Bezug einer Kinderzulage aus der gesetzlichen UV) zum gleichen Zeitpunkt erweitert auf den Bezug einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) sowie kindbezogener Teile beamtenrechtlicher und beamtenrechtsähnlicher Bezüge.
15
Ab 1. Januar 1984 schließlich (Regelung durch das HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBl I 1532) wurde für Neufälle (vgl § 1262 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF und die entsprechenden Regelungen in § 39 AVG; § 60 RKG) generell der Anspruch auf Kinderzuschuß aus den gesetzlichen RVen abgeschafft.
16
Der Gesetzgeber hat also den Anspruch auf Kinderzuschuß zunehmend eingeschränkt und damit denknotwendig - durch Einengung der Anwendbarkeit des Ausschlußtatbestandes nach § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - den Anspruch auf Kindergeld zunehmend erweitert. Dies lag auch durchaus in seiner Absicht, verweisen doch die Gesetzgebungsmaterialien die aus dem Anspruch auf Kinderzuschuß herausfallenden Personenkreise jeweils auf den Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (für das 20. RAG vgl BT-Drucks 8/165, S 38 - wenn auch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die ursprünglich vorgesehenen Einschränkungen durch andere ersetzt wurden: BT-Drucks 8/425 S 1, 5; zum HBegleitG 1984 vgl BT-Drucks 10/335, S 60). Hieraus kann aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe im Zuge der Neuregelung des Kinderzuschusses durch das 20. RAGübersehen, die entsprechenden Ausschlußtatbestände auch ins Kindergeldrecht zu übertragen. Im Gegenteil ist insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß er in den folgenden 15 Jahren nicht nur überaus häufig das BKGG, sondern auch dessen § 8 (insoweit zuletzt durch das 12. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 30. Juni 1989 - BGBl I 1294) geändert hat, zu schließen, daß er einen solchen Ausschluß gerade nicht regeln wollte.
17
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entwicklung aber verbietet sich auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, solche Leistungen führten zum Wegfall des Anspruchs des Kindergeldes, die, ohne ausdrücklich in den Katalog der Vorschrift aufgenommen zu sein, ihrerseits eine der in § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannten Leistungen zum Wegfall brächten. Denn dies würde bedeuten, daß für Neufälle ab dem 1. Januar 1984 neben dem "Kindergeld" aus der Bayerischen Ärzteversorgung problemlos Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu gewähren wäre, da hierdurch der - nicht mehr existierende - Kinderzuschuß nicht zum Wegfall gebracht werden kann. Demgegenüber könnte denjenigen kein Kindergeld gezahlt werden, denen weiterhin Kinderzuschuß zustünde, wenn dieser Anspruch nicht nach § 1262 Abs 1 S 2 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) (bzw § 39 AVG, § 60 RKG) durch das "Kindergeld" der Bayerischen Ärzteversorgung ausgeschlossen wäre. Entsprechendes müßte auch für Beamte und Empfänger ähnlicher Bezüge (Ausschluß des Kinderzuschußanspruchs durch § 1262 Abs 1 S 2 Nr 3 RVO) gelten.
18
Ebensowenig läßt sich aber auch der generelle Ausschluß der Empfänger kindbezogener Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung vom Kindergeldbezug mit der ebenfalls in der Revision angesprochenen Argumentation rechtfertigen, diese Leistung entstamme einem sozialen Sicherungssystem, das aufgrund Gesetzes an die Stelle der gesetzlichen RV getreten sei und damit ebenso wie der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen RVen den Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausschließen müsse. Hier geht die Argumentation der Revision bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn die berufsständisch organisierte Versorgung tritt nicht ohne weiteres kraft gesetzlicher Regelung an die Stelle der gesetzlichen RV; vielmehr sind Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung lediglich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen RV zu befreien (§ 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw nunmehr § 6 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI). Damit bleibt eine Doppel-Absicherung bei zweifacher Beitragsleistung, die von vornherein nicht zu einer ungerechtfertigten Leistungshäufung führen kann, möglich.
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Auch führen Leistungen aus der berufsständischen Versorgung im System der Sozialen Sicherung keinesfalls typischerweise ebenso zum Wegfall bzw Ruhen anderer Sozialleistungen wie entsprechende Leistungen aus den gesetzlichen RVen. Im Gegenteil sehen zB § 50 Abs 1 Nr 1 SGB V für das Krankengeld und § 4 Abs 5 S 1 GAL für das vorzeitige Altersgeld Leistungseinschränkungen für Empfänger von Leistungen aus der gesetzlichen RV oder von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vor, erwähnen jedoch ähnliche Leistungen aus der berufsständischen Versorgung nicht. Die Ruhensvorschrift des § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) führt das Altersruhegeld aus den gesetzlichen RVen neben "ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art" auf, so daß wegen dieser weiten Formulierung allenfalls hier die Einbeziehung von Leistungen aus einer berufsständischen Vorsorgung diskutiert werden könnte.
20
Schließlich wäre eine Ausdehnung des Ausschlußtatbestandes noch § 8 Abs 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auch auf Leistungen aus der berufsständischen Versorgung nicht möglich ohne Ergänzung durch weitere Regelungen; diese aber können auf jeden Fall nicht im Auslegungs- oder Analogieweg geschaffen werden. Denn wer den Bundeshaushalt dadurch entlastet, daß er - ebenso wie bei Bezug von Kinderzuschuß - bei Leistungen der berufsständischen Versorgung den Anspruch auf Kindergeld entfallen läßt, muß folgerichtig - ebenso wie bei Bezug von Kinderzuschuß - auch für eine Kompensation der Leistungsträger sorgen. Entsprechend ist der Gesetzgeber verfahren. Zugunsten der gesetzlichen RV sehen die Vorschriften der §§ 1395a RVO, 117a AVG, 140a RKG iVm der Kinderzuschuß-ErstattungsVO vom 11. Mai 1979 (BGBl I 541) eine Erstattungsregelung vor. Eine solche müßte dann auch zugunsten der Träger der berufsständischen Versorgung geschaffen werden. Dies muß jedoch dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten bleiben.