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BFH, 16.03.2005 - VIII B 87/03 - Folgen zwischenzeitlicher Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes für die finanzgerichtliche Klage; Beendigung der Betriebsaufspaltung (Betriebsaufgabe)
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.03.2005, Az.: VIII B 87/03
Folgen zwischenzeitlicher Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes für die finanzgerichtliche Klage; Beendigung der Betriebsaufspaltung (Betriebsaufgabe)
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Sachsen - 28.01.2003 - AZ: 5 K 465/01
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1579-1580 (Volltext mit amtl. LS)
DStR 2005, X Heft 30 (Kurzinformation)
DStRE 2005, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
NWB (Beilage) 2005, 52 (Kurzinformation)
BFH, 16.03.2005 - VIII B 87/03
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2
1.
Das finanzgerichtliche Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
3
Die Klage war als Anfechtungsklage zu behandeln (zur Auslegung des Klageantrags nach dem Charakter des begehrten Urteilsspruchs vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465 [BFH 12.06.1997 - I R 70/96], BStBl II 1998, 38, unter II. 1. der Gründe, m.w.N., und vom 20. September 1996 VI R 43/93, BFH/NV 1997, 249, m.w.N.; zur Abgrenzung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 40 Rz. 18 f., m.w.N.) mit dem Ziel, den --sachlich begründeten-- angefochtenen Feststellungsbescheid entsprechend dem Klagebegehren abzuändern (zum Abänderungsbegehren als Unterfall der Anfechtungsklage vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz. 15, m.w.N.). Die Feststellung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), es sei --zwar ein laufender, aber-- kein Aufgabegewinn angefallen, bedeutet keine Ablehnung eines Verwaltungsakts, sondern die Ablehnung der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1), die Betriebsaufspaltung sei im Streitjahr 1995 beendet worden und es sei deshalb grundsätzlich ein Aufgabegewinn oder -verlust festzustellen. Diese Feststellung ist eine Entscheidung über eine einzelne Besteuerungsgrundlage im Rahmen des angefochtenen Feststellungsbescheides.
4
Eine der Folgen dieser Beurteilung ist, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Änderung der örtlichen Zuständigkeit des FA nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten war, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784). Das war das FA X. Das gilt unabhängig davon, dass mit dem FA Y ein FA in einem anderen Bundesland zuständig geworden ist. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gibt es keine an den Ländergrenzen endende verbandsmäßige Zuständigkeit (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1970 IV R 247/69, BFHE 101, 91, BStBl II 1971, 151; vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 26 Rz. 3 und § 17 Rz. 4, m.w.N.; Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 26 Rz. 8 und § 16 Rz. 5; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 26 AO 1977 Tz. 16 und § 16 AO 1977 Tz. 7).
5
Das FA X konnte das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, weil in der Sache über die Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit über eine Betriebsaufgabe zu entscheiden war (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, BStBl I 1998, 630 zu § 26 Nr. 3); die Zustimmung des FA Y, die § 26 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) grundsätzlich voraussetzt, war deshalb nicht erforderlich (vgl. dazu u.a. Tipke/Kruse, a.a.O., § 26 AO 1977 Tz. 11). Darüber hinaus wäre der angefochtene Feststellungsbescheid nicht allein schon wegen eines Verstoßes gegen § 26 AO 1977 aufzuheben (§ 127 AO 1977); vielmehr muss das FG in diesem Fall --bei gebundenen Verwaltungsakten-- prüfen, ob eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (BFH-Urteil vom 2. Juli 1980 I R 74/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. auch BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Das wird das FG nunmehr nachzuholen haben.
6
2.
Der Senat übt das ihm nach § 116 Abs. 6 FGO eingeräumte Ermessen dahin aus, dass das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen wird (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 25. April 2003 VIII B 266/02, BFH/NV 2003, 1335). Die Vorentscheidung enthält keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst.
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