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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1068 ZPO, Elektronische Zustellung

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

§ 1068 neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).


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