Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Teilzeitarbeit - Aus- und Weiterbildung
Teilzeitarbeit - Aus- und Weiterbildung
Information
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Teilzeitbeschäftigte an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung zur Förderung der beruflichen Entwicklung Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dem Wunsch des Arbeitnehmers stehen dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen, § 10 TzBfG.
Siehe auch
Teilzeitarbeit - Arbeit auf Abruf