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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Altersteilzeit - Arbeitsentgelt
Altersteilzeit - Arbeitsentgelt
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.Rechtsprechungs-ABC
- 5.1
- 5.2
- 5.3
- 5.4
- 5.5
- 5.6
- 5.7
- 5.8
- 5.9
- 5.10
- 5.11
- 5.12
- 5.13
- 5.14
- 5.15
- 5.16
- 5.17
- 5.18
- 5.19
Information
1. Allgemeines
Der AltTZG-Altersteilzeitarbeitnehmer muss seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren. Die heruntergefahrene Arbeitszeit bedeutet konsequenter Weise: weniger Arbeitsentgelt. Das bisherige Synallagma - Leistung Arbeit gegen Leistung Arbeitsentgelt - ist durch die Kürzung der Arbeitszeit aus dem Gleichgewicht gekommen. Daher muss das Altersteilzeit-Arbeitsentgelt neu berechnet werden. Ausgangspunkt ist dabei das so genannte "Regelarbeitsentgelt" (s. dazu Gliederungspunkt 2.).
Praxistipp:
Die Vereinbarung eines AltTZG-Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ist nur dann sinnvoll, wenn mit der reduzierten Arbeitszeit das gesetzliche AltTZG-Ziel erreicht werden soll: der gleitende Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den Ruhestand - mit einer gewissen sozialen Absicherung durch zusätzliche Arbeitgeberleistungen. Wer seine Arbeitszeit im Alter einfach nur reduzieren möchte, kann das - vorausgesetzt der Arbeitgeber ist damit einverstanden - auch so tun. Dann zahlt der Arbeitgeber nichts dazu.
Damit Arbeitnehmer infolge ihrer Altersteilzeitarbeit finanziell nicht in Schwierigkeiten geraten, muss der Arbeitgeber auf ihr Arbeitsentgelt etwas draufpacken. Diese zusätzlichen Aufwendungen bekam er früher von der Bundesagentur für Arbeit erstattet (dazu: Gliederungspunkt 3.). Das ist seit vielen Jahren Geschichte. Trotzdem muss der Arbeitgeber das Altersteilzeit-Arbeitsentgelt weiterhin aufstocken und dem Altersteilzeiter sogar einen Beitragszuschuss für dessen Rentenversicherung zahlen (s. Gliederungspunkt 4.) Einzelfragen zum Thema Arbeitentgelt und Altersteilzeit werden im Rechtsprechungs-ABC - Gliederungspunkt 5. - beantwortet.
2. Das "Regelarbeitsentgelt"
Das Altersteilzeitgesetz spricht in vielen Bestimmungen das so genannte "Regelarbeitsentgelt" an. Dieses Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Satz 1 AltTZG
das auf einen Monat entfallende
vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,
soweit es die SGB III-Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.
Beispiel:
Arbeitnehmer N hat bei Vollzeit Anspruch auf ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.000,00 EUR brutto. Vollzeit bedeutet für ihn: 36 h/Woche arbeiten. Reduziert N seine Altersteilzeit-Arbeitszeit auf die Häfte seiner bisherigen Arbeitszeit, ist das Regelarbeitsentgelt für seine Altersteilzeitarbeit (3.000 : 36 x 18 =) 1.500,00 EUR - die Hälfte seines bisherigen Verdienstes im Verhältnis Leistung/Gegenleistung.
Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden (z. B. Urlaubs- und Weihnachtgeld), sind nicht berücksichtigungsfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AltTZG).
3. Förderung der Bundesagentur für Arbeit?
Es gab eine Zeit, in der die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsengelts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG) sowie
den zusätzlichen Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AltTZG für die gesetzliche Rentenversicherung
nach Maßgabe des § 4 AltTZG zu erstatten hatte. Dazu musste der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit auf dem frei gewordenen Arbeitsplatz u. a. einen "arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer" nach Maßgabe des SGB III versicherungspflichtig beschäftigen. Das alles diente u. a. der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.
Die Regelung in § 4 AltTZG ist inzwischen überholt. Förderleistungen den Bundesagentur gibt es nur, wenn die Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 begann (s. dazu auch § 1 Abs. 2, Abs. 3 u. § 15h AltTZG). § 16 AltTZG sagt unmissverständlich: "Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn doe Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben."
4. Die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts
Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit Altersteilzeit nicht mehr durch Erstattung des zusätzlichen Arbeitgeberaufwands fördert, der Arbeitgeber muss
das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstocken - wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG) - und
"für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags" entrichten, "der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AltTZG).
Praxistipp:
Reduziert ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit ohne Altersteilzeitvereinbarung i. S. des AltTZG, hat er keinen Anspruch auf den Aufstockungsbetrag oder den Beitragszuschuss. Dann gilt: "halbe Arbeit, halbes Geld." Die Umrechnung des Arbeitsentgelts von Vollzeit auf Teilzeit erfolgt nach der Formel Teilzeitarbeitsentgelt = Vollzeitarbeitsentgelt : Arbeitsstunden Vollzeit x Arbeitsstunden Teilzeit.
Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG und der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AltTZG sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Soweit beide steuerfrei sind, bleiben sie auch beitragsfrei, weil sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. § 1 SvEV sind. Der Aufstockungsbetrag unterliegt allerdings dem steuerrechtlichen Progressionsvorbehalt.
5. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Altersteilzeit - Arbeitsentgelt in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
5.1 Arbeitsentgelt vs. Versorgungsbezüge
Die Besteuerung von Versorgungsbezügen ist nach § 19 Abs. 2 EStG privilegiert. Neben den in § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten Bezügen gehört auch "ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften" zu den Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. a) EStG. Aber: "1. Gleichartig i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhalsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht. 2. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus. dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt. 3. Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge" (BFH, 21.03.2013 - VI R 5/12).
5.2 Aufstockungsbeträge für Grenzgänger
"Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (....) stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Regelung über Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags (...) die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedsstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedsstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedsstaat besteuert werden" (EuGH, 28.06.2012 - C-172/11 - Leitsatz - Deutschland - zu einem französischen Grenzgänger mit Arbeitsplatz in Deutschland).
5.3 Auszahlungsrhythmus
Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase monatlich zu zahlende Bezüge angespart, werden diese Bezüge nach der Reihe zeitversetzt in dem Monat der Freistellungsphase fällig, dessen Ordnungszahl in der zeitlichen Abfolge dem Monate der Arbeitsphase entspricht. Das heißt: im ersten Monat der Arbeitsphase angespartes hälftiges Entgelt wird im ersten Monat der Freistellungsphase fällig, das im zweiten Arbeitsmonat angesparte im zweiten Freistellungsmonat und so weiter. Auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen hat der Arbeitgeber dagegen in dem Monat der Freistellungsphase zu leisten, "der durch seine Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht" (BAG, 21.01.2011 - 9 AZR 870/09).
5.4 Betriebsvereinbarung
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Geht es um die Aufstockungsleistungen nach dem AltTZG, gilt: "Eine Betriebsvereinbarung über die Begründung und Ausgestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen unterliegt hinsichtlich der Verteilung der vom Arbeitgeber für Aufstockungsleistungen vorgesehenen finanziellen Leistungen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mittel mehr für Aufstockungsleistungen zur Verfügung stellt" (BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 39/12).
5.5 Bürgschaft
Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase des Blockmodells, führt seine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht dazu, dass damit der Rechtsgrund für eine Bürgschaft wegfällt, mit der die erworbenen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gesichert werden sollen (LAG Schleswig-Holstein, 29.10.2002 - 2 Sa 246/02).
5.6 Bundeswehr
Während der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) in der Fassung vom 30.06.2000 nur die Aufstockung des Arbeitsentgelts auf 83 % vorsieht, verlangt der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw), dass der Arbeitnehmer 88 % des Nettobetrags seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf Grund der im Tarifvertrag näher beschriebenen Tatbestände in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2010 wegfällt. Das ist nicht der Fall, wenn die Umstrukturierungsmaßnahme erst nach Abschluss des Altersteilzeitvertrags getroffen wird (BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 288/08).
5.7 Entgeltanpassung bei Tariferhöhung
Der vereinfachte Fall: Der Altersteilzeittarifvertrag sieht in § 5 Abs. 2 lit. b) aa) für die Altersteilzeit folgende Regelungen vor: "Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v.H. ... des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Altersteilzeitgesetz erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben". Ein Altersteilzeitarbeitnehmer hielt das für eine Benachteiligung und klagte nach einer Tariferhöhung Entgeltdifferenzen ein.
Art. 3 Abs. 1 GG steht der tariflichen Regelung nicht entgegen. Die Regelung knüpft an die bei der Altersteilzeit im Blockmodell bestehenden Besonderheiten an. Die "Ungleichbehandlung" zielt nicht auf wesentlich gleiche Sachverhalte. Der Arbeitnehmer geht bei der Blockaltersteilzeit in Vorleistung. Er arbeitet für ein Entgelt, das während der Arbeitsphase nicht vollständig ausgezahlt wird, sondern - zeitversetzt - erst in der späteren Freistellungsphase. Er spart ein Wertguthaben an. "Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit" (es folgt ein Hinweis auf BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 und BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05). Die Tarifpartner machen also alles richtig, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer zwar sein erdientes Entgelt bekommt, aber von nachträglichen Erhöhungen ausgeschlossen ist. Die Vergütung hat in diesem Fall ja den Gegenwert, den sie im Zeitpunkt der Arbeitsleistung hatte (BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14).
5.8 Entgelterhöhung
Arbeitnehmern stehen in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit die Entgeltansprüche zu, die sie durch ihre Vorarbeit in der Arbeitsphase erworben haben. Das schließt es allerdings nicht aus, dass in der Freistellungsphase eine Entgelterhöhung eintritt (mit Hinweis auf BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10). Die Vorleistungen des Arbeitnehmers führen zu einem Zeitguthaben. Kommt es während der Phase der Freistellung zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist dem Arbeitnehmer - mindestens - das auszuzahlen, was er sich erarbeitet hat. Auch Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell haben grundsätzlich Anspruch auf die Bezüge, "die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde" (BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 946/12).
5.9 Entgelthöhe
Das Entgelt, das der Arbeitgeber während der Freistellungsphase zahlt, ist die Gegenleistung für die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters, die er in der Arbeitsphase über die verringerte Arbeitszeit hinaus geleistet hat. Das von ihm in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben wird in der Freistellungsphase ausgeglichen. Bei der Bemessung der Altersteilzeitvergütung in der Freistellungsphase ist grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen wurde (BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 - mit dem Hinweis, dass es nicht auf die Vergütungsgruppe ankommt, die anzuwenden wäre, wenn der Mitarbeiter nicht freigestellt wäre).
5.10 Insolvenzanfechtung
Der Insolvenzverwalter ist nach der InsO berechtigt, anfechtbare Leistungen des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse zurückzufordern. § 134 Abs. 1 InsO sagt dazu beispielsweise: "Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden." Unentgeltlich ist eine Leistung ohne Gegenleistung. Wenn ein Arbeitnehmer während der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt bekommt, hat er für dieses Entgelt in der Arbeitsphase gearbeitet. Insoweit scheidet eine Insolvenzanfechtung aus - und das gilt auch für Fälle, in denen die Freistellung unter Anrechnung auf ein (Langzeit-)Arbeitszeitkonto erfolgt (BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 186/14).
5.11 Insolvenzschutz
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 3 AltTZG - Nachweis der Insolvenzsicherung u. a. - nicht nach , kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber "Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens" leistet. Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, gilt: "Die nach § 8a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AltTZG zu sichernden Entgeltansprüche aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit sind nur Insolvenzforderungen, wenn ... das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet wurde (...). Würde dem Arbeitnehmer für diese Entgeltansprüche nach der Insolvenzeröffnung eine Sicherheitsleistung zugesprochen, die aus der Insolvenzmasse finanziert werden müsste, würde die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche ohne jede gesetzliche Grundlage faktisch aufgehoben" (BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 448/11).
5.12 Leistungsentgelt
§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Leistungs-TV Bund sah vor: "Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts." Wer als Altersteilzeitarbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war, hatte nur Anspruch auf Zahlung von sechs Prozent seines um die Hälfte gekürzten und tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts für den Monat März 2007. Parallel dazu sparte er die andere Hälfte des pauschalen Leistungsentgelts für die Freistellungsphase mit der Folge an, dass diese Hälfte zeitversetzt auszuzahlen war (BAG, 19.01.2010 - 9 AZR 51/09).
5.13 Ortszuschlag
Familienbezogene Bestandteile des Ortszuschlags werden nicht entsprechend der Verringerung seiner Arbeitszeit gekürzt, wenn ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, dessen Ehepartner ebenfalls im "öD" ist, als familienbezogene Bestandteile den halben Ehegattenanteil und die ungekürzten kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags erhält. Die anzusetzende Bruttovergütung ist in diesem Fall um den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ soweit zu erhöhen, dass der Angestellte 83 % des Nettobetrags seines bisherigen Arbeitsentgelts bekommt (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 TV ATZ). Die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags sind nicht neben dem Aufstockungsbetrag zu zahlen (BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 580/04).
5.14 Sonderzuwendung
Stellt ein Tarifvertrag darauf ab, dass sich die Höhe der Sonderzahlung zu Weihnachten bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach dem Umfang der am 01.12. des Jahres vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt, heißt das: Teilzeitmitarbeiter haben einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung, der sich nach dem Verhältnis ihrer individuellen Teilzeitarbeit an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bemisst. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrags wenige Tage nach dem 01.12. die Umwandlung ihres bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis nach dem Blockmodell, hat der Arbeitnehmer nur noch Anspruch auf die anteilige - hier: halbe - Sonderzuwendung - und das sogar dann, wenn er seine Arbeitsleistung bis dahin in vollem Umfang erbracht hat (BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 903/11).
5.15 Steuerklasse - 1
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer nach Maßgabe der Merkmale auf der Steuerkarte vom Arbeitsentgelt einbehalten und abführen. Bei der Altersteilzeitarbeit hängt der Aufstockungsbetrag mit davon ab, welcher Nettolohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeber kann diesen Nettolohn durch seine Steuerklasse beeinflussen. Wechselt der Altersteilzeitarbeitnehmer von der Kombination IV/IV in die III/V, muss der Arbeitgeber dies hinnehmen, wenn der Wechsel sachlich gerechtfertigt ist (BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 554/02 und 9 AZR 605/02 - mit dem Hinweis, dass rechtsmissbräuchliche Wechsel der Steuerklasse vom Arbeitgeber nicht beachtet werden müssen).
5.16 Steuerklasse - 2
Hat ein Arbeitnehmer einen tariflichen Anspruch auf ein Überbrückungsgeld, dessen Höhe sich am früheren Nettoentgelt orientiert, bemisst sich das Nettoentgelt grundsätzlich nach den steuerlichen Merkmalen, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Wechselt der Arbeitnehmer in eine höhere Lohnsteuerklasse mit höherer Lohnsteuerschuld, kann der Arbeitgeber den Mehrbetrag auf den Arbeitnehmer abwälzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeiter von allen steuerlichen Belastungen freizustellen (BAG 15.11.2005 - 9 AZR 530/04 - mit Hinweisen zum Vertrauensschutz).
5.17 Steuerklasse - 3
Wenn der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen schuldet, hat er ihrer Berechnung - falls keine besonderen Bemessungsbestimmungen getroffen sind - grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmale zugrunde zu legen. Belastet ihn die Änderung der Lohnsteuerklassen, kann er dem Klassenwechsel unter Umständen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen. Dabei ist die Wahl der Kombination IV/IV allerdings selbst dann nicht als Missbrauch anzusehen, wenn das Bruttogehalt des einen Ehepartners deutlich höher liegt als das des anderen (BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 423/05).
5.18 Vergütungsanspruch
Haben die Vertragspartner das Blockmodell gewählt, hat der Arbeitnehmer während seiner Freistellungsphase Anspruch auf "die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche". Der Arbeitnehmer tritt während der Arbeitsphase mit voller Arbeitsleistung in Vorlage und erarbeitet sich dadurch für die Freistellungsphase Entgelt- und Freizeitansprüche. "Das in der Arbeitsphase verdiente Entgelt wird nicht vollständig im jeweiligen Arbeitsmonat ausgezahlt, sondern teilweise zeitversetzt in der Freistellungsphase. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit" (BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 489/10 - mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber einen in der Arbeitsphase erworbenen Anspruch auf einen Ortszuschlag auch dann in der Freistellungsphase erfüllen muss, wenn die aktuellen Voraussetzungen für den Ortszuschlag gar nicht mehr erfüllt sind).
5.19 Zusatzbeiträge
Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung vor, "Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf die Differenz zwischen dem Beitrag für 90 % der Bruttovollzeitvergütung und der Altersteilzeitvergütung entfallen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung", dann haben die Betriebspartner damit den Inhalt einer gesetzlichen Regelung - § 4 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG - zumindest teilweise übernommen. Insoweit ist bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebspartner das Verständnis der gesetzlichen Regelung "auch zum Inhalt der betrieblichen Regelung machen wollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt" (BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 67/09).
Siehe auch
Altersteilzeit - AllgemeinesAltersteilzeit - AltersrenteAltersteilzeit - ArbeitnehmerschutzAltersteilzeit - Begünstigte ArbeitnehmerAltersteilzeit - Leistungen der BundesagenturAltersteilzeit - Neubesetzung