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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. B.I.2.1. RS 2019/12, Grundsätzliches

(1) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen dann der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn sie während der letzten 15 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 KVLG 1989) oder als mitarbeitende Familienangehörige (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989) versichert waren.

(2) Hinsichtlich der Ermittlung der Vorversicherungszeit sind Zeiten zusammenzurechnen, in denen die Betreffenden als landwirtschaftliche Unternehmer oder als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren. Hat die Person, die das 65. Lebensjahr vollendet hat, die Vorversicherungszeit durch eigene Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind Zeiten, die der verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb der Rahmenfrist zurückgelegt hat, als Vorversicherungszeit anzurechnen; dabei dürfen eigene Versicherungszeiten und Versicherungszeiten des Verstorbenen nur insoweit zusammengerechnet werden, als sie sich nicht überschneiden.

(3) Versicherungspflichtig ist auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner einer Person, die zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989 erfüllte. Nicht erforderlich ist, dass der Verstorbene selbst nach dieser Vorschrift versichert war. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner selbst braucht keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass dieser das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.


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