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BAG, 31.10.1995 - 5 AS 25/95 - Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Begründung einer Streitgenossenschaft durch die Beklagten; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach Rechtshängigkeit und nach Erhebung der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei verschiedenen Beklagten mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.10.1995, Az.: 5 AS 25/95
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Begründung einer Streitgenossenschaft durch die Beklagten; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach Rechtshängigkeit und nach Erhebung der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei verschiedenen Beklagten mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen
BAG, 31.10.1995 - 5 AS 25/95
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
am 31. Oktober 1995
beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Bamberg bestimmt.
Tatbestand
1
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
2
Der Kläger, wohnhaft in Weimar, schloß mit der Beklagten zu 2), die in Bamberg ihren Sitz hat, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Vorarbeiter (Maler) eingestellt wurde. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für alle Arbeitnehmer der Unternehmen der W. wurden zentralisiert in Neu-Isenburg durchgeführt. Der Kläger wurde an wechselnden Orten eingesetzt.
3
Der Kläger hat vorgetragen, ab Oktober 1994 sei das Direktionsrecht von der Beklagten zu 1) ausgeübt worden, die ihren Sitz in Erfurt hat. Bei dieser habe er seinen Urlaub eingereicht und Arbeitsaufträge erhalten und abgerechnet. Der Kläger meint deshalb in erster Linie, daß der ursprünglich mit der Beklagten zu 2) abgeschlossene Arbeitsvertrag an die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Die Beklagte zu 2) trägt demgegenüber vor, nur ausnahmsweise habe der Kläger von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) seine Anweisungen erhalten. Das bedeute aber nicht, daß er seinen Arbeitgeber gewechselt habe.
4
Mit Schreiben vom 30. Juni 1995 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht Erfurt gegen beide Beklagten erhobenen Klage.
Gründe
5
II.
Als zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht Bamberg zu bestimmen.
6
Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 ZPO liegen vor. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Zuständigkeitsbestimmung entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift ("verklagt werden sollen") auch noch nach Rechtshängigkeit und nach Erhebung der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit durch einen der Beklagten getroffen werden kann (BAGE 44, 223 = AP Nr. 33 zu § 36 ZPO; BGHZ 88, 331, 333). Dafür sind Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend.
7
Die Beklagten sollen als Streitgenossen verklagt werden (§§ 59 f. ZPO). Sie haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und sollen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Insbesondere gibt es keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO).
8
Es erschien zweckmäßig, entgegen dem Antrag des Klägers das Arbeitsgericht Bamberg als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Für die Beklagte zu 2) ist dieses Gericht örtlich zuständig. Mit ihr hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen; sie hat auch das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der bisherige Vortrag des Klägers zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) ist unsubstantiiert.
Griebeling
Schliemann
Reinecke