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BAG, 21.10.1994 - 5 AS 12/94 - Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsstands bei Begründung einer Streitgenossenschaft durch die Beklagten; Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit bei mehreren Beklagten mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.10.1994, Az.: 5 AS 12/94
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsstands bei Begründung einer Streitgenossenschaft durch die Beklagten; Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit bei mehreren Beklagten mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten
BAG, 21.10.1994 - 5 AS 12/94
In dem Rechtsstreit
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgericht
am 21. Oktober 1994
beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Düsseldorf bestimmt.
Tatbestand
1
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblich gemeinschaftlich von beiden vorgenommener Falschbuchungen in Anspruch. Nach ihren Behauptungen waren der bei Münster wohnhafte Beklagte zu 1) ihr Geschäftsführer, und der in Düsseldorf wohnhafte Beklagte zu 2) ihr Arbeitnehmer (Abteilungsleiter für Finanz- und Materialwirtschaft).
Gründe
2
II.
Als zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht Düsseldorf zu bestimmen.
3
1.
Die Arbeitsgerichte sind für den Rechtsstreit zuständig. Das ergibt sich für den Beklagten zu 2) aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG und für den Beklagten zu 1) aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Der geforderte rechtliche oder unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist gegeben. Die Frage, ob § 36 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, einen gemeinsamen Rechtsweg für Klagen gegen Personen zu eröffnen, gegen die Ansprüche verfolgt werden sollen, die verschiedenen Rechtswegen zugeordnet sind (verneinend BGH Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 - NJW 1994, 2032 = BB 1994, 1108), stellt sich hier also nicht.
4
2.
Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Beklagten sollen als Streitgenossen verklagt werden (§§ 59 f. ZPO). Sie haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und sollen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Da die Klage nicht auf unerlaubte Handlung gestützt wird, ist für den Rechtsstreit auch kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet.
5
Es erschien zweckmäßig, entsprechend dem Antrag der Klägerin das Arbeitsgericht Düsseldorf als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Für den Beklagten zu 2) ist dieses Gericht örtlich zuständig. Der Beklagte zu 1) hat sich mit dessen Zuständigkeit ausdrücklich einverstanden erklärt.
Griebeling,
Schliemann,
Dr. Reinecke