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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1927 BGB, Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

1 Wer in der ersten, der 2. oder der 3. Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2 Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.


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