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BFH, 20.01.1961 - III 129/59 U - Abhängigmachung eines Antrags auf Anberaumung zur mündlichen Verhandlung von vorrangiger Sachentscheidung als unzulässige Bedingung
Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.01.1961, Az.: III 129/59 U
Abhängigmachung eines Antrags auf Anberaumung zur mündlichen Verhandlung von vorrangiger Sachentscheidung als unzulässige Bedingung
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BFHE 72, 394 - 394
BStBl III 1961, 145
JZ 1961, 582 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1961, 848
BFH, 20.01.1961 - III 129/59 U
Amtlicher Leitsatz:
Wenn ein Bf. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, daß seinem Rechtsmittel in der Sache selbst nicht entsprochen werde, so ist der Antrag nicht als an eine unzulässige Bedingung geknüpft anzusehen.
Zusammenfassung:
Wenn ein Bf. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, daß seinem Rechtsmittel in der Sache selbst nicht entsprochen werde, so ist der Antrag nicht als an eine unzulässige Bedingung geknüpft anzusehen.
Gründe
1
Der Bf. hat mündliche Verhandlung für den Fall beantragt, daß der Senat nicht im Sinne der Rb zu entscheiden beabsichtige. Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil VI A 2105/30 vom 18. März 1931, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung 1931 § 294 Rechtsspruch 1, einen solchen Antrag, weil unter einer Bedingung gestellt, als nichtig behandelt und den Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht gestellt angesehen. Das Urteil VI 588/37 vom 24. November 1937, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1934 § 5 Abs. 1 Rechtsspruch 131, ist von diesem Standpunkte abgerückt und hat in dieser Fassung des Antrages keine unzulässige Bedingung gesehen. Wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung ohne weiteren Zusatz gestellt sei, so entscheide der Reichsfinanzhof selbstverständlich ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid, wenn er dem sachlichen Antrage des Abgabepflichtigen stattgebe. Wenn der Abgabepflichtige für den Fall, daß man seinem sachlichen Antrage nicht stattgebe, den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, so habe er seinem Antrage einen selbstverständlichen Zusatz hinzugefügt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal er keinen Anlaß sieht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ohne zwingenden Grund einzuschränken. Ein prozessualer Grund für die Nichtigkeit eines solchen Antrages ist aber nicht erkennbar, da bei dieser Fassung des Antrages kein Schwebezustand und keine prozessuale Unklarheit entsteht.