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BFH, 10.11.1961 - IV 169/58 S - Möglichkeit der Vorlage von Akten und Beweismitteln die der Einsicht des Steuerpflichtigen entzogen sind vor dem Finanzgericht
Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.11.1961, Az.: IV 169/58 S
Möglichkeit der Vorlage von Akten und Beweismitteln die der Einsicht des Steuerpflichtigen entzogen sind vor dem Finanzgericht
Fundstellen:
BFHE 74, 289 - 294
BStBl III 1962, 109
DB 1962, 324 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1962, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 10.11.1961 - IV 169/58 S
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Mit dem auch für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden Grundsatz der Gleichstellung der Beteiligten ist es unvereinbar, daß dem Finanzgericht solche Akten und Beweismittel vorgelegt werden, die der Einsicht des Steuerpflichtigen entzogen sind. Die vom früheren Reichsfinanzhof im Beschluß VI A 795/35 vom 21. November 1935 (RStBl 1935 S. 1541) vertretene Auffassung entspricht nicht mehr der heutigen rechtsstaatlichen Stellung der Finanzgerichte.
- 2.
Die in einer streitigen Sache beim Finanzamt bzw. Finanzgericht entstandenen Akten sind keine Vorakten im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern Akten, auf deren Einsicht der Steuerpflichtige gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 AO einen Anspruch hat.
Zusammenfassung:
- 1.
Mit dem auch für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden Grundsatz der Gleichstellung der Beteiligten ist es unvereinbar, daß dem Finanzgericht solche Akten und Beweismittel vorgelegt werden, die der Einsicht des Steuerpflichtigen entzogen sind. Die vom früheren Reichsfinanzhof im Beschluß VI A 795/35 vom 21. November 1935 (RStBl 1935 S. 1541) vertretene Auffassung entspricht nicht mehr der heutigen rechtsstaatlichen Stellung der Finanzgerichte.
- 2.
Die in einer streitigen Sache beim Finanzamt bzw. Finanzgericht entstandenen Akten sind keine Vorakten im Sinne des §267 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern Akten, auf deren Einsicht der Steuerpflichtige gemäß §267 Abs. 1 Satz 1 AO einen Anspruch hat
Tatbestand
1
Nach den Berichten des Steuerfahndungsdienstes der Oberfinanzdirektion vom 5. Dezember 1950 und vom 27. April 1951 hat der Bf. als Geschäftsführer der Firma A. (Sowjetzone), deren Alleininhaberin seine Ehefrau war, in dem hier streitigen Veranlagungszeitraum und in späteren Jahren in erheblichem Umfange interzonale Warengeschäfte und möglicherweise auch Schwarzgeschäfte durchgeführt. Hierbei soll er sich seiner Firma B. und der Firma C. in Y. bedient haben. Die aus den Interzonengeschäften in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. Juni 1950 erzielten Gewinne wurden vom Steuerfahndungsdienst auf insgesamt 180 000 DM geschätzt. Hiervon entfielen auf II/1948 etwa 5 900 DM und auf 1949 75 845 DM.
2
Durch Bescheid vom 6. Juli 1951 sind die Eheleute mit diesen geschätzten gewerblichen Gewinnen zur Einkommensteuer veranlagt worden.
3
Der Bf. hat demgegenüber im Einspruchsverfahren geltend gemacht, daß er selbst in der Bundesrepublik keine selbständige Tätigkeit entfaltet habe und daß die Interzonengeschäfte durch die Firma A. abgeschlossen und der Gewinn durch das Finanzamt X. (Sowjetzone) ordnungsmäßig versteuert worden sei Eine Betriebsstätte habe die Firma A. in der Bundesrepublik nicht unterhalten. Die Geschäftsräume in Y. (Bundesrepublik) hätten der Firma B. und nach deren Liquidierung der Firma C. gehört, und weder die Firma A. noch er (Bf.) habe hieran ein Mitbenutzungsrecht gehabt, wenn auch ein Teil der Warenfakturen hinsichtlich der Interzonengeschäfte dort ausgeschrieben worden sei.
4
Das Finanzamt vertritt in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, daß die Ehegatten für II/1948 und 1949 nach Abschn. 5 Abs. 4 EStR II/1948 und 1949 durch Ergänzungsveranlagung bezüglich der im Bundesgebiet angefallenen Einkünfte zur Einkommensteuer heranzuziehen seien. Nach den in der Umsatzsteuersache getroffenen Feststellungen habe die Firma A. im Bundesgebiet eine Betriebsstätte unterhalten (Nutzung von Büro- und Lagerräumen in Y.; Fakturierung von Umsätzen in Höhe von rund 1,5 Millionen DM; Zahlungen westdeutscher Kunden auf ein besonderes, für diese Zwecke errichtetes Bankkonto; Unterbringung von Waren in Lagern in Y.).
5
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat der Bf. selbst in den im Berufungsverfahren streitigen Veranlagungszeiträumen II/1948 und 1949 keine eigenen Einkünfte bezogen. Bei den streitigen Einkünften handle es sich, so führt das Finanzgericht aus, nur um Gewinne der Firma A., an der der Bf. selbst nicht beteiligt sei. Diese Einkünfte könnten nur der Ehefrau des Bf. als der alleinigen Inhaberin der Firma zugerechnet werden. Im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BStBl 1957 I S. 352) vorgesehene getrennte Veranlagung von Eheleuten hat das Finanzgericht daher den Einkommensteuerbescheid für 1949 insoweit aufgehoben, als er sich gegen den Bf. richtet, und diesen für 1949 von der Einkommensteuer freigestellt.
6
Nur für II/1948 komme eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten in Frage. Daß es sich bei den streitigen Beträgen um in der Bundesrepublik erzielte Gewinne und nicht etwa um einen Vermögenstransfer handle, ergebe sich einwandfrei aus der Aussage der vom Gericht als Zeugin vernommenen Frau D., die erklärt habe, daß die streitigen Beträge den Unterschied zwischen den Rechnungsbeträgen für die westzonalen Abnehmer und den auf den Warenbegleitscheinen angegebenen Einkaufspreisen darstellten. Diese bei den Geschälten in den Westzonen erzielten Gewinne verblieben nach der Aussage der Zeugin mithin praktisch im wesentlichen dort. Diese Gewinne seien auch in den Westzonen als "bezogen" anzusehen (Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 4/50 S vom 25. Januar 1951, BStBl 1951 III S. 68, 70, Slg. Bd. 55 S. 182), da der Zeuge C. als ständiger Vertreter der Firma A. gehandelt habe, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen in dem Parallelverfahren ergebe, wo er seine Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen in die Westzonen damit begründet habe, daß er Vertreter der Firma A. gewesen sei. Das ergebe sich insbesondere auch aus einer Vollmacht der Firma A. vom 15. Juni 1948.
7
Die Frage, ob die Firma A. eine Betriebsstätte in den Westzonen unterhalten habe, könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
8
Die Rb. rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes und Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten. Die im Handelsregister eingetragene Firma C. könne nicht als ständiger Vertreter der Firma A. angesehen werden. Der Sachverhalt sei insoweit nicht genügend geklärt, insbesondere sei die Erteilung der Vollmacht vom 15. Juni 1948 allein für die Annahme eines ständigen Vertreters nicht ausreichend. Bei den Interzonengeschäften sei mangels einer Betriebsstätte oder des Vorhandenseins eines ständigen Vertreters ein Gewinn in den Westzonen überhaupt nicht entstanden, und die gesamten Gewinne seien von der Firma A. in der Sowjetzone versteuert worden. Die Aussage der Zeugin D. sei nicht zutreffend gewürdigt worden; denn sie habe ausdrücklich erklärt, daß die gesamten Gewinne aus den Geschäften mit den Westzonen in der Buchführung der Firma A. ausgewiesen und dort auch versteuert worden seien.
Entscheidungsgründe
9
Die Rb. führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung.
10
Dem Finanzgericht haben bei seiner Entscheidung insgesamt 15 Aktenhefte und ein Umschlag mit Belegen vorgelegen, auf die das Finanzgericht seine Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich gestützt hat. Dem Senat liegen nur die Einkommensteuerakte des Bf. und die Finanzgerichtsakte vor. Die Steuerfahndungsakte und der Umschlag mit Belegen sind dem Finanzamt, da es die Zustimmung zur Akteneinsicht nicht erteilt hat, zurückgegeben worden. Auch die Akte betreffend die Umsatzsteuer des Zeugen C, auf die in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen worden ist, liegt dem Senat nicht vor. Ferner ist die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Vollmacht der Firma A. vom 15. Juni 1948, aus der das Finanzgericht die Schlußfolgerung gezogen hat, daß der Zeuge C. als ständiger Vertreter der Firma A. anzusehen sei, nicht vorhanden. Auch die vorgelegten Akten des Finanzgerichts sind unvollständig. Es fehlen Blatt 11 bis 15, ohne daß erkenntlich ist, warum diese Blätter den Akten entnommen worden sind. Es fehlen schließlich die dem Schriftsatz des Vertreters des Bf. vom 5. Dezember 1952 beigefügten Anlagen, darunter der in Fotokopie vorgelegte Steuerbescheid des Finanzamts X. Der vom Finanzgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatbestand, der in den entscheidenden Punkten vom Bf. als gegen den Inhalt der Akte verstoßend bezeichnet worden ist, kann ohne Vorlage der entsprechenden Akten auf seine Richtigkeit sachlich nicht geprüft werden. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, wie das Finanzamt bzw. das Finanzgericht den Gesamtbetrag der erzielten Gewinne und die auf den Bf. entfallenden Beträge schätzungsweise berechnet hat.
11
Das Finanzamt ist bei Vorlage der Steuerfahndungsakten nebst Beilagen an das Finanzgericht entsprechend dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 522/35 vom 8. Januar 1936 (RStBl 1936 S. 166) verfahren, wonach auch solche Akten dem Finanzgericht zu übersenden waren, die dem Steuerpflichtigen als geheim nicht bekanntgegeben werden durften. Nach dem Beschluß des Reichsfinanzhofs VI A 795/35 vom 21. November 1935 (RStBl 1935 S. 1541) handelt es sich bei den Akten des Finanzamts bzw. des Steuerfahndungsdienstes um Vorakten im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 2 AO, deren Einsichtnahme im finanzgerichtlichen Verfahren nur mit Zustimmung des Finanzamts erfolgen darf. In diesem Beschluß wird die in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 258/30 vom 15. Mai 1930 (RStBl 1930 S. 357) vertretene Auffassung abgelehnt, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts überlassen bleiben müsse, welches Aktenmaterial dem Finanzgericht zu übersenden sei. Der Reichsfinanzhof hat seine ablehnende Ansicht mit der auch für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden amtlichen Ermittlungspflicht (§ 243 AO) begründet. Das Finanzgericht habe die Steuern als entscheidende Staatsbehörde endgültig festzusetzen und müsse daher die gleichen Erkenntnismöglichkeiten wie das Finanzamt haben. Das finanzgerichtliche Verfahren sei kein Parteiverfahren und das Finanzamt gegenüber dem Finanzgericht nicht Partei. Der Reichsfinanzhof weist jedoch zum Schluß einschränkend darauf hin, daß das Finanzgericht gemäß § 279 AO nur solche Tatsachen und Beweise seiner Entscheidung zugrunde legen dürfe, zu denen sich zu äußern den Beteiligten Gelegenheit gegeben war.
12
Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem erwähnten Beschluß des Reichsfinanzhofs VI A 258/30 vom 15. Mai 1930, a.a.O., die Auffassung, daß nichts den Mitgliedern des Finanzgerichts bzw. des Senats zugänglich zu machen ist, was nicht auch den Beteiligten, also auch dem Steuerpflichtigen, zur Einsicht vorgelegt werden kann. Darauf beruht die ständige Übung des Senats, alle nicht zur Einsichtnahme bestimmten Akten und Beweismittel an das Finanzamt zurückzugeben. Ganz abgesehen davon, daß diese Unterlagen bei der Entscheidung nicht verwertet werden dürfen, ist es nach der heutigen rechtsstaatlichen Stellung der Steuergerichte mit dem auch für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden Grundsatz der Gleichstellung der Beteiligten und mit dem berechtigten Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen unvereinbar, daß das Gericht durch Akten oder sonstige Unterlagen - auch wenn sie nicht im Urteil erwähnt werden - beeinflußt werden kann, die der Einsicht des Steuerpflichtigen entzogen sind und gegen deren Einfluß er machtlos ist. Der Senat ist daher der Auffassung, daß trotz der im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden amtlichen Aufklärungspflicht der Gerichte nur solche Akten und Beweismittel vorgelegt werden dürfen, die auch dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
13
Wenn in § 268 AO bestimmt ist, daß das Finanzamt die Berufung mit den Akten oder sonstigen Unterlagen dem Gericht vorzulegen hat, so gilt dies nur unter Beachtung der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Einschränkung. Entgegen der Auffassung des Reichsfinanzhofs in dem oben erwähnten Beschluß VI A 795/35 vom 21. November 1935 sind die in der zu entscheidenden Sache beim Finanzamt entstandenen Akten - also in einer Einkommensteuersache die Einkommensteuerakten - nicht Vorakten im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 2 AO; sie können daher gemäß § 267 Abs. 1 AO von den Beteiligten beim Gericht eingesehen werden. Das gleiche gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren von den finanzgerichtlichen Akten. Wollte man dem Reichsfinanzhof folgen, so würde das in § 267 Abs. 1 AO im Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen vorgesehene Recht der Akteneinsicht bedeutungslos; denn die beim Bundesfinanzhof entstandenen Akten enthalten im wesentlichen nur die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die ihnen gemäß § 269 Abs. 2 AO mitzuteilen und ihnen daher ohnehin bekannt sind. Die Akteneinsicht kann jedoch nur dann dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Gleichheit der Beteiligten im steuergerichtlichen Verfahren gerecht werden, wenn auch der Steuerpflichtige die im streitigen Fall entstandenen Steuerakten einsehen und damit alle für den Steuertatbestand erkenntlichen Grundlagen - einschließlich der in den Fällen von Berichtigungsveranlagungen und für die Rüge von Verstößen wider den klaren Inhalt der Akten oder sonstiger Verfahrensmängel besonders wichtigen verfahrensrechtlichen Tatbestände - kennenlernen kann.
14
Hiernach hat das Finanzamt bei Übersendung der Akten an das Finanzgericht zu beachten, daß dem Finanzgericht etwaige in diesen Akten befindliche "nur für das Finanzamt bestimmte" Schriftstücke nicht vorgelegt werden. Aus der Stellung des Finanzamts nicht nur als "Beteiligter" im Rechtsmittelverfahren, sondern auch als Staatsbehörde mit der Aufgabe, zur Aufklärung der steuerlichen Wahrheit - auch zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 204 Abs. 1 Satz 2 AO) - beizutragen, ergibt sich im Zusammenhang damit jedoch seine besondere Verpflichtung, bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens sorgfältig darauf zu achten, daß dem Finanzgericht alle Vorgänge, auch die sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkenden, vorgelegt werden. Soweit der Akteneinsicht das Steuergeheimnis (§ 22 AO) entgegensteht, muß es dem Vorsitzenden des Finanzgerichts oder des Senats überlassen bleiben, dieses zu wahren (vgl. Berger, Die Reichsabgabenordnung nach ihren Schwerpunkten für die Praxis, § 267 Anm. 2)
15
Da das Finanzgericht entgegen diesen Grundsätzen die Steuerfahndungsakten bei seiner Entscheidung weitgehend verwertet hat, muß das angefochtene Urteil aus diesem Gesichtspunkte aufgehoben werden. Daß das Finanzgericht gemäß § 279 AO nach mündlicher Verhandlung entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn auch in dieser durfte nach den obigen Ausführungen der Inhalt der Steuerfahndungsakten usw., deren Einsichtnahme dem Steuerpflichtigen verwehrt war, nicht verwertet werden. Aus der dem Senat vorliegenden Akte ist auch nicht ersichtlich, daß etwa dem Steuerpflichtigen die im Urteil erwähnten Steuerfahndungsberichte übersandt worden sind, was auch wenig wahrscheinlich ist, da anderenfalls das Finanzamt die Einsichtnahme nicht verweigert haben würde.
16
Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen; dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung nur die Akten der Feststellung des Tatbestandes und seiner Würdigung zugrunde legen dürfen, die auch dem Bf. uneingeschränkt zugängig sind.