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BFH, 08.08.1958 - VI 127/58 U - Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrags im Rechtsstreit
Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.08.1958, Az.: VI 127/58 U
Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrags im Rechtsstreit
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BFHE 67, 293 - 294
BStBl III 1958, 385
DB 1958, 1030 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
BFH, 08.08.1958 - VI 127/58 U
Amtlicher Leitsatz:
Beantragt ein Steuerpflichtiger im Rechtsstreit über eine Steuererstattung ausdrücklich die Verzinsung des Erstattungsbetrags, so ist der Zins bei der Feststellung des Streitwerts außer Betracht zu lassen.
Zusammenfassung:
Beantragt ein Steuerpflichtiger im Rechtsstreit über eine Steuererstattung ausdrücklich die Verzinsung des Erstattungsbetrags, so ist der Zins bei der Feststellung des Streitwerts außer Betracht zu lassen.
Tatbestand
1
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Lohnsteuerjahresausgleich für 1956 Aufwendungen für doppelte Haushaltführung und Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hat diese Beträge nicht berücksichtigt. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte den Streitwert unter Hinzurechnung der vom Bf. ab 1. April 1957 begehrten Verzinsung des streitigen Erstattungsbetrags auf 178,00 DM fest.
2
Der Bf. bittet, die Rechtsbeschwerde (Rb.) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Außerdem weist er darauf hin, daß die für 1956 ergehende Entscheidung sich auf die Jahre 1957 und 1958 auswirke, so daß der Streitwert mit etwa 250,00 DM anzunehmen sei. In sachlicher Hinsicht wiederholt er seine früheren Anträge auf Anerkennung der Aufwendung für doppelte Haushaltführung und der Fahrtkosten als Werbungskosten sowie auf Verzinsung des nach seiner Auffassung zu erstattenden Lohnsteuerbetrages ab 1. April 1957.
Entscheidungsgründe
3
Die Rb ist nicht zulässig.
4
Nach § 286 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt I S. 257) ist das Rechtsmittel der Rb. gegen Urteile der Finanzgerichte nur gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 200,00 DM oder wenn das Finanzgericht die Rb. wegen grunsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat. Nachdem der Bf. im Schreiben vom 16. Juli 1957 seinen ursprünglichen Antrag eingeschränkt hat, belaufen sich die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Aufwendungen auf zusammen 1.326,00 DM, von denen nach Abzug des in den Lohnsteuertabellen bereits berücksichtigten Pauschales von 312,00 DM für eine Berücksichtigung als Freibetrag 1.014,00 DM in Betracht kämen. Bei Anerkennung dieses Betrags als Werbungskosten würde sich die einbehaltene Lohnsteuer von 279,00 DM auf 121,00 DM vermindern, also um 158,00 DM. Die Verzinsung von Steuererstattungen ist im deutschen Steuerrecht nicht vorgesehen. Eine trotzdem von einem Steuerpflichtigen in einem Steuerstreit beantragte Verzinsung muß in sinngemäßer Anwendung des § 4 der Zivilprozeßordnung für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht bleiben. Der für die Zulässigkeit der Rb. erforderliche Betrag von 200,00 DM ist daher im vorliegenden Fall nicht erreicht.
5
Dem Antrag des Bf., den Streitwert mit 250,00 DM anzunehmen, kann nicht entsprochen werden. Der Umstand, daß die Entscheidung der Streitfrage sich auf die folgenden Jahre auswirkt, muß bei der Feststellung des Streitwerts für den vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben. Da jedes Jahr für die Bemessung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) einen selbständigen Steuerabschnitt darstellt, ist bei einem Rechtsstreit über die Besteuerung eines Jahres auch nur der für dieses Jahr streitige Steuerbetrag als Wert des Streitgegenstandes anzusetzen. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsstreits für die folgenden Jahre müssen unberücksichtigt bleiben. Da das Finanzgericht die Rb. auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, ist die Rb. unzulässig.