Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Transferkurzarbeitergeld
Transferkurzarbeitergeld
Normen
Kurzinfo
Transferkurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes.
Information
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen, wenn die Voraussetzungen des § 111 SGB III erfüllt sind.
Anders als das Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III ist Anspruchsvoraussetzung, dass die Beschäftigten von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen sind und sich die Betriebsparteien vor der Vereinbarung von Transfermaßnahmen von der Bundesagentur beraten lassen, § 111 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB III.
Ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsänderung nicht nur vorübergehend ist und im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer vorhanden sind. Der Arbeitsausfall muss mit einem Entgeltausfall einhergehen. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 i.V.m. § 111 Abs. 6 SGB III). Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig eingegangen ist.
Untypisch für das "Kurzarbeitergeld" ist die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten. Arbeitnehmer sollen ihre Perspektiven auf den Arbeitsmarkt einschätzen und entsprechend handeln können.
Arbeitnehmer, bei denen keine Vermittlungshemmnisse bestehen, können sich aufgrund dessen gegen den Eintritt in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aussprechen und für die anstehenden Bewerbungen erforderliche Fertigkeiten mittels Transfermaßnahmen erwerben bzw. sich um eine sofortige Vermittlung bemühen.
Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maßnahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate.
Die Leistungshöhe ist gem. § 111 Abs. 10 SGB III in § 104 ff. SGB III geregelt.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf Transferkurzarbeitergeld ruht während der Zeit, für die ihm (auch nachträglich) ein Anspruch auf Altersrente (Vollrente) oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z.B. Ruhegehaltsbezüge von Beamten, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werden) zuerkannt ist. Solange der Arbeitnehmer die Leistung noch nicht erhält, wird Transferkurzarbeitergeld gewährt und später mit der Nachzahlung der vorgenannten Leistungen verrechnet.
Siehe auch
KurzarbeitergeldTransfermaßnahmen