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BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 19/00 - Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei Änderung der Arbeitszeit für Busfahrer bei der Truppe; Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens; Empfangseinrichtung der Betriebsvertretung; Fiktion der Billigung; Zugang eines Schreibens bei der Betriebsvertretung; Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz; Feststellungsantrag als vorrangige Antragstellung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.01.2001, Az.: 1 ABR 19/00
Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei Änderung der Arbeitszeit für Busfahrer bei der Truppe; Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens; Empfangseinrichtung der Betriebsvertretung; Fiktion der Billigung; Zugang eines Schreibens bei der Betriebsvertretung; Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz; Feststellungsantrag als vorrangige Antragstellung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Bielefeld - 17.03.1999 - AZ: 2 BV 87/98
LAG Hamm - 14.12.1999 - AZ: 13 TaBV 91/99
Rechtsgrundlagen:
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG
§ 69 BPersVG
Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut
§ 75 BPersVG
BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 19/00
Redaktioneller Leitsatz:
Recht der Betriebsvertretung bei einer Truppe. Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Empfangseinrichtung der Betriebsvertretung. Fiktion der Billigung. Zugang eines Schreibens bei der Betriebsvertretung. Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Feststellungsantrag als vorrangige Antragstellung.
In dem Beschlußverfahren
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2001
durch
den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Wißmann,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt,
die ehrenamtlichen Richter Kehrmann und Metz
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsbeschwerden der Betriebsvertretung und des Dienststellenleiters wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Dezember 1999 - 13 TaBV 91/99 - teilweise aufgehoben.
- 2.
Auf die Beschwerden der Betriebsvertretung und des Dienststellenleiters wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. März 1999 - 2 BV 87/98 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Dienststellenleiter verpflichtet ist, die Busfahrer zu den im Anhang D zu SO BA (G) 6200, in Kraft seit dem 17. Februar 1997, genannten Arbeitszeiten zu beschäftigen.
Die weitergehenden Anträge der Betriebsvertretung werden abgewiesen.
- 3.
Im übrigen werden die Beschwerden und die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.
Tatbestand
1
A.
Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung bei der Änderung der Arbeitszeiten für Busfahrer.
2
Antragstellerin ist die bei der Einheit GLSU G..., B... Office, der britischen Streitkräfte gewählte Betriebsvertretung. Am Verfahren beteiligt ist der Dienststellenleiter der Einheit.
3
Die Arbeitszeit der zur Einheit gehörenden zivilen Busfahrer richtete sich nach der Bekanntmachung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 3. Februar 1997, die mit Zustimmung der Betriebsvertretung zustandegekommen ist. Der Dienststellenleiter wollte die Arbeitszeiten für die Busfahrer ändern, weil die bisherige Festlegung nicht länger praktikabel sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 ersuchte er die Betriebsvertretung um Zustimmung. Die Betriebsvertretung führt aus, sie habe dieses Schreiben nie erhalten. Dagegen trägt der Dienststellenleiter vor, das Schreiben sei in das Fach der Betriebsvertretung, das sich im Dienstzimmer des Mitarbeiters M... befindet, eingelegt worden. Nachdem der Dienststellenleiter mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 der Betriebsvertretung mitgeteilt hatte, daß die Zustimmung zu der Maßnahme nach Ablauf der Äußerungsfristen des Bundespersonalvertretungsgesetzes als gebilligt gelte, wurden die neuen Arbeitszeiten Ende November/Anfang Dezember 1998 umgesetzt.
4
Die Betriebsvertretung hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht um Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten ersucht worden. Sie habe daher einen Anspruch gegen den Dienststellenleiter, die Durchführung der geänderten Arbeitszeiten zu unterlassen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen derartigen Unterlassungsanspruch verneine, könne diese Rechtsprechung nicht auf den Bereich der Stationierungsstreitkräfte übertragen werden, da die deutsche Dienstaufsicht fehle. Jedenfalls könne sie die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens verlangen. Eine bloße Feststellung des Mitbestimmungsrechts genüge nicht, um künftige Verletzungen des Mitbestimmungsrechts zu verhindern. Es gebe außerdem keinen Erfahrungssatz, daß sich öffentlich-rechtliche Körperschaften stets gesetzeskonform verhielten.
5
Die Betriebsvertretung hat beantragt,
- 1.
den Dienststellenleiter zu verpflichten, bis zu einer Zustimmung der Betriebsvertretung zu einer Änderung der Arbeitszeiten oder deren rechtskräftiger Ersetzung die bei ihm beschäftigten Busfahrer nur zu den im anliegenden Anhang "D" betreffend die festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (SO BA (G)) in der Fassung vom 17. Februar 1997 genannten Zeiten zu beschäftigen;
- 2.
hilfsweise, dem Dienststellenleiter GLSU G... - B... Office - aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren für die Änderung der Arbeitszeiten der Busfahrer entsprechend Anhang "D" betreffend die festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (SO BA (G)) in der Fassung vom 17. Februar 1997 einzuleiten.
6
Der Dienststellenleiter hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
7
Er ist der Auffassung, das Schreiben vom 14. Oktober 1998 sei der Betriebsvertretung zugegangen, indem es in deren Posteingangsfach im Zimmer des Mitarbeiters M... eingelegt worden sei. Damit habe er das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung beachtet; die Zustimmung gelte mit Fristablauf als erteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme im übrigen eine unmittelbare Verurteilung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht; zulässig sei allenfalls ein Feststellungsantrag.
8
Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag der Betriebsvertretung abgewiesen und auf den Hilfsantrag dem Dienststellenleiter der GLSU G..., B... Office, aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren für die Änderung der Arbeitszeiten der Busfahrer einzuleiten. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden beider Beteiligter zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Betriebsvertretung ihren Hauptantrag und der Dienststellenleiter die Abweisung auch des Hilfsantrags weiter.
Entscheidungsgründe
9
B.
Die Rechtsbeschwerden der Betriebsvertretung und des Dienststellenleiters sind teilweise begründet.
10
Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, die Busfahrer zu den im Anhang D zu SO BA (G) 6200, in Kraft seit dem 17. Februar 1997, genannten Arbeitszeiten zu beschäftigen. Dies war auf die Anträge der Betriebsvertretung festzustellen. Die weitergehenden Leistungsanträge der Betriebsvertretung hatten dagegen keinen Erfolg.
11
I.
12
Die Rechtsbeschwerden beider Beteiligter sind zulässig.
13
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Beide Beteiligten haben die Rechtsbeschwerde frist- und ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
14
II.
Die Rechtsbeschwerde der Betriebsvertretung ist insoweit begründet, als festzustellen war, daß der Dienststellenleiter die Busfahrer zu den in der früheren Arbeitszeitregelung (vom 3. Februar 1997) genannten Arbeitszeiten zu beschäftigen hat. Sie hat aber keinen Erfolg, soweit die Betriebsvertretung darüber hinaus Leistungsbegehren verfolgt hat.
15
Das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Änderung der Arbeitszeit der Busfahrer ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Betriebsvertretung kann aber nicht die Verpflichtung des Dienststellenleiters in Form eines Leistungsantrags verlangen, bis zu ihrer Zustimmung zu neuen Arbeitszeitregelungen - oder deren rechtskräftiger Ersetzung durch die Einigungsstelle - die frühere Arbeitszeitregelung anzuwenden.
16
1.
Die Anträge der Betriebsvertretung sind zulässig. Rechtsweg und Verfahrensart sind nach Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen (ZA) NATO-Truppenstatut in Verbindung mit dem Unterzeichnungsprotokoll (UP) zu Art. 59 Abs. 9 ZA-NATO-Truppenstatut Nr. 9 gegeben.
17
2.
Die vom Dienststellenleiter verfügte Änderung der Arbeitszeiten war mitbestimmungswidrig. Das Mitbestimmungsverfahren ist nicht ordnungsgemäß eingeleitet und daher auch nicht wirksam abgeschlossen worden.
18
a)
Die Rechte der Betriebsvertretung und der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe bestimmen sich nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS und dem UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS in der Fassung der am 29. März 1998 (BGBl. II S 1691) in Kraft getretenen Änderungen nach dem Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S 2594) sowie der am 27. März 1998 (BGBl. II S 1165) in Kraft getretenen Änderungen nach dem Abkommen vom 16. Mai 1994 (BGBl. II S 3710). Danach gilt grundsätzlich das BPersVG vom 15. März 1994 mit seinen späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991, Abs. 1 Satz 1 des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS. Die im BPersVG vorgesehenen Mitbestimmungsrechte gelten jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 6a des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS. Danach findet das im BPersVG vorgesehene Mitbestimmungsrecht - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Modifikationen (Abs. 6a ii - v UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS) Anwendung, soweit der Mitbestimmung im Einzelfall nicht besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen. Im diesen Fällen gilt das Mitwirkungsverfahren, Abs. 6b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS.
19
b)
Der Betriebsvertretung steht - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - bei der in Frage stehenden Änderung der Arbeitszeiten für die Busfahrer ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zu. Wie das Schreiben des Dienststellenleiters vom 14. Oktober 1998 zeigt, ist auch dieser von der Mitbestimmungspflichtigkeit ausgegangen, als er die bisherige, mit der Betriebsvertretung vereinbarte Arbeitszeitregelung der Busfahrer hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ändern wollte. Nach § 69 Abs. 1 BPersVG ist somit für die Wirksamkeit der Neuregelung die Zustimmung der Betriebsvertretung erforderlich.
20
c)
Die Betriebsvertretung hat ihre Zustimmung zu der Änderung der Arbeitszeit der Busfahrer nicht erteilt. Die Maßnahme gilt auch nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt.
21
Das Mitbestimmungsverfahren ist nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden; die Billigungswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG konnte daher nicht eintreten. Entgegen § 69 Abs. 1 BPersVG ist die Betriebsvertretung nicht über die Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet und wirksam um Zustimmung ersucht worden. Das Schreiben des Dienststellenleiters vom 14. Oktober 1998 ist der Betriebsvertretung nicht zugegangen.
22
Soweit der Dienststellenleiter vorträgt, das Schreiben vom 14. Oktober 1998 sei in das Fach der Betriebsvertretung im Dienstzimmer des Mitarbeiters M... eingelegt worden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Eine schriftliche Willenserklärung ist unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Gewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP BGB § 130 Nr. 8 = EzA BGB § 130 Nr. 7, zu I 2 der Gründe). Dabei ist auf die von dem Empfänger getroffenen Empfangsvorkehrungen abzustellen. Die schriftliche Erklärung muß die allgemeinen oder für den Einzelfall bestimmten Empfangseinrichtungen des Adressaten erreichen (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - nv.).
23
Das Fach in dem Dienstzimmer des Mitarbeiters M... ist keine von der Betriebsvertretung bestimmte Empfangseinrichtung. Es ist weder abschließbar noch allein der Betriebsvertretung zugänglich und war von dieser nicht als Empfangseinrichtung zur Verfügung gestellt worden. Eine tatsächliche Verfügungsgewalt der Betriebsvertretung über die in das Fach eingelegten Schreiben und Mitteilungen kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil nach dem Vortrag des Dienststellenleiters der Mitarbeiter M... den Schlüssel zu dem Dienstzimmer hat und dieses bei Verlassen verschließt. Eine Empfangseinrichtung läge nur vor, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen wäre (BGH 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - AP ZPO § 794 Nr. 40, zu II 2b bb der Gründe). Das war hier bereits nach dem eigenen Vortrag des Dienststellenleiters nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, daß die Betriebsvertretung das Fach ständig oder im bestimmten Rhythmus überprüft und dort eingelegte Schreiben bzw. Mitteilungen des Dienststellenleiters an sich genommen hätte. Es ist damit nicht ersichtlich, daß die Betriebsvertretung zu erkennen gegeben hätte, sie werde - von den tatsächlichen Umständen abgesehen - in das Fach eingelegte Schreiben rechtsverbindlich als zugegangen im Sinne des § 130 BGB gegen sich gelten lassen und damit das Risiko des Verlusts tragen (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - nv.). Einer Beweisaufnahme darüber, ob das Schreiben tatsächlich in das Fach eingelegt worden war, bedurfte es daher nicht. Es fehlt auch dann am Zugang des Schreibens vom 14. Oktober 1998, wenn es tatsächlich in das Fach eingelegt worden ist.
24
3.
Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts kann aber der in dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Betriebsvertretung nicht hergeleitet werden.
25
a)
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung einen Unterlassungsanspruch nicht an (BVerwG 15. Dezember 1978 - 6P 13.78 - PersV 1980, 145; 15. März 1995 - 6P 31.93 - BVerwGE 98, 77; Grabendorff/IIbertz/Widmaier BPersVG 9. Aufl. vor § 66 Rn. 13 mwN; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak BPersVG Stand Dezember 2000 § 69 Rn. 65 mwN). Trotz fehlender oder mangelhafter Beteiligung des Personalrats hat dieser keinen Anspruch darauf, daß die beteiligungspflichtige Maßnahme unterlassen oder rückgängig gemacht wird (Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs BPersVG 4. Aufl. § 69 Rn. 21 mwN).
26
b)
Ob ein solcher Unterlassungsantrag generell ausgeschlossen ist, bedarf keiner Entscheidung. In der vorliegenden Fallkonstellation kann die Betriebsvertretung ihr Verfahrensziel bereits mit der gerichtlichen Feststellung erreichen, daß der Dienststellenleiter verpflichtet ist, die Busfahrer zu den bisherigen Arbeitszeitregelungen weiterzubeschäftigen. Ein solches Feststellungsbegehren ist in dem Unterlassungsantrag enthalten. Es trägt dem Vorrang des Feststellungsantrags bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht Rechnung (BVerwG 15. März 1995 - 6P 28.93 - nv.).
27
Ein feststellender Beschluß des Gerichts reicht auch aus, um die Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung zu wahren. Der Dienststellenleiter hat das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bisher nicht bestritten. Wie sein Schreiben vom 14. Oktober 1998 und die weitere Vorgehensweise zeigen, wollte er das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung beachten. Schon daraus ist zu schließen, daß ein feststellender Ausspruch des Gerichts den Dienststellenleiter zur Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens bewegen wird. Anhaltspunkte dafür, daß er sich trotz einer solchen Entscheidung mitbestimmungswidrig verhalten wird, sind nicht ersichtlich.
28
III.
Die Rechtsbeschwerde des Dienststellenleiters ist daher insoweit begründet, als die Vorinstanzen dem auf Leistung gerichteten Hilfsantrag der Betriebsvertretung stattgegeben und dem Dienststellenleiter aufgegeben haben, das Mitbestimmungsverfahren für die Änderung der Arbeitszeiten der Busfahrer entsprechend Anhang D, betreffend die festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit SO BA (G) in der Fassung vom 3. Februar 1997 einzuleiten. Ein solcher Leistungsanspruch der Betriebsvertretung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
29
Die Rechtsbeschwerde des Dienststellenleiters konnte aber nach den obigen Ausführungen (II 2c) keinen Erfolg haben, soweit er mit ihr die vollständige Abweisung der Anträge der Betriebsvertretung geltend gemacht hat.
Wißmann,
Hauck,
Schmidt,
Kehrmann,
Metz