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BAG, 26.11.1986 - 5 AZR 451/84 - Zulässigkeit der Revision bei Unzuständigkeitsrügen
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1986, Az.: 5 AZR 451/84
Zulässigkeit der Revision bei Unzuständigkeitsrügen
BAG, 26.11.1986 - 5 AZR 451/84
Redaktioneller Leitsatz:
Eine Revision, die lediglich auf eine nach § 73 Abs 2 ArbGG unzulässige Rüge gestützt ist, ist, selbst wenn das Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, als unzulässig zu verwerfen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsgebühren.
2
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie vertraten die Beklagte in dem Berufungsverfahren 11 Sa 1714/81 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegen - 2 Ca 444/81 -). Im Kostenfestsetzungsverfahren erhob die Beklagte den Vorwurf der Mandatspflichtverletzung. Das führte zur Ablehnung der Gebührenfestsetzung im vereinfachten Festsetzungsverfahren (§ 19 Abs. 4 BRAGO).
3
Daraufhin haben die Kläger das vorliegende Verfahren angestrengt. Sie haben den Vorwurf der Mandatspflichtverletzung zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Siegen aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verb. mit § 34 ZPO ergebe. Die Beklagte hat dagegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geltend gemacht.
4
Im Gütetermin vom 25. Oktober 1983 hat die Beklagte den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende der hierfür zuständigen Kammer hat eine Entscheidung hierüber für entbehrlich gehalten, weil er das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich angesehen hat. Im Kammertermin vom 6. Dezember 1983 ist für die Beklagte niemand erschienen. Daraufhin ist die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 2.400,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1983 verurteilt worden. Ursprünglich ist die Beklagte versehentlich zur Zahlung von 2.450,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden; dieser Betrag ist aber im zweiten Versäumnisurteil berichtigt worden. In dem auf den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten anberaumten Termin vom 20. März 1984 ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zwar erschienen. Er hat jedoch erklärt, keine Anträge zu stellen, denn der Vorsitzende sei ein abgelehnter Richter. Daraufhin ist auf Antrag der Kläger ein zweites Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, durch das der Einspruch der Beklagten unter Zurückweisung des Befangenheitsantrags verworfen worden ist.
5
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für gegeben gehalten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Dagegen beantragen die Kläger,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamm zu verweisen.
Gründe
6
Die Revision ist unzulässig, denn sie ist mit zwei unzulässigen Rügen begründet worden:
7
Die Beklagte hat einmal geltend gemacht, die Arbeitsgerichte seien nicht zuständig. Außerdem hat sie vorgetragen, sie sei im Kammertermin vom 20. März 1984, in dem das zweite Versäumnisurteil ergangen ist, nicht säumig gewesen, denn sie habe verhandelt, indem sie auf ihren Schriftsatz vom 26. Oktober 1983 (gemeint ist wohl: 25. Oktober 1983) verwiesen habe.
8
1.
Die Revision kann auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit sowie darauf, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei, nicht gestützt werden (§ 73 Abs. 2 ArbGG). Mit Urteil vom 2. Februar 1983 (- 5 AZR 1133/79 - BAG 41, 328, 331 = AP Nr. 1 zu § 73 ArbGG 1979) hat der Senat entschieden, daß eine Revision, die lediglich auf eine nach § 73 Abs. 2 ArbGG unzulässige Rüge gestützt ist, als unzulässig zu verwerfen ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Gleiches gilt, wenn der Revisionskläger daneben nur noch weitere ebenfalls unzulässige Rügen erhebt. Dem steht nicht entgegen, daß das Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Damit wurde zwar die Revisionsinstanz eröffnet. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hing jedoch im übrigen davon ab, daß u. a. die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Hierzu reichte die Rüge nicht aus, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Auf einen solchen Rechtsfehler kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 73 Abs. 2 ArbGG die Revision nicht gestützt werden.
9
2.
Die Revisionsbegründung enthält im übrigen nur eine weitere Verfahrensrüge, die nicht in der gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise begründet worden und deshalb unzulässig ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei im Kammertermin vom 20. März 1984 nicht säumig gewesen; sie habe sich auf ihren Schriftsatz vom 26. (25.) Oktober 1983 bezogen, in dem bereits die sachliche Zuständigkeit bestritten worden sei und habe sich damit zur Sache eingelassen. Das ist neuer Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht angebracht werden kann und deshalb auch nicht Grundlage einer Verfahrensrüge sein kann (§ 561 Abs. 1 ZPO).
10
Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Geschäftsführer der Beklagten im Termin vom 20. März 1984 sich geweigert, sich auf eine Verhandlung einzulassen. Nach dem Protokoll dieser Verhandlung hat der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ausdrücklich erklärt, er habe keine Anträge zu stellen, was an Anträgen zu stellen gewesen sei, sei gestellt; der Vorsitzende sei ein abgelehnter Richter; er habe nicht die geringste Veranlassung, sich auf eine Verhandlung einzulassen. Der Geschäftsführer hat damit klar zum Ausdruck gebracht, daß er nicht verhandele. Er hat sich nur auf die Ablehnung des Richters berufen, was als Verhandeln im Sinne von § 333 ZPO nicht ausreicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 333 Anm. I). Die Frage der Zuständigkeit hat er nicht angesprochen. Die Beklagte war damit säumig, so daß der Erlaß des zweiten Versäumnisurteils zulässig war.
Dr. Thomas
Dr. Gehring
Dr. Olderog
Dr. Krems
Schumacher