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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Vergleich
Vergleich
Information
Ein Vergleich ist die vertragliche Regelung eines unsicheren oder streitigen Rechtszustandes zwischen zwei Parteien auf der Grundlage einer übereinstimmenden Willenserklärung. Von Verzicht oder Anerkenntnis unterscheidet er sich dadurch, dass ein gegenseitiges Nachgeben beider Parteien vorliegt, diese also von ihren ursprünglichen Forderungen zugunsten des jeweils anderen abweichen. Hierfür genügen auch Zugeständnisse geringfügiger Art. Die Proportionen des jeweiligen Nachgebens können also durchaus sehr unterschiedlich ausfallen. Ein nur einseitiges Nachgeben reicht nicht aus.
Unwirksam ist ein Vergleich gem. § 779 BGB, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und ein Streit oder eine ungewisse Lage bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Auf den Vergleich finden die allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe der §§ 119, 123, 134 und 138 BGB Anwendung. Angefochten werden kann ein Vergleich z.B., wenn eine Partei über wesentliche Aspekte des neuen Schuldverhältnisses im Irrtum war oder getäuscht oder bedroht worden ist. Sittenwidrig ist ein Vergleich, bei dem ein erhebliches Missverhältnis des gegenseitigen Nachgebens besteht.
Vergleiche können außergerichtlich oder als Prozessvergleich geschlossen werden.
Der außergerichtliche Vergleich bedarf keiner bestimmten Form; zweckmäßigerweise wird jedoch die Schriftform mit Unterzeichnung gewählt. Nehmen beide Seiten das gegenseitige Vergleichsangebot an, wird nur noch die im Vergleich festgelegte Leistung geschuldet.
Der Prozessvergleich entfaltet die gleiche Wirkung wie der außergerichtliche Vergleich im Hinblick auf das Schuldverhältnis. Darüber hinaus beendet er zugleich den laufenden Gerichtsprozess. Einem Prozessvergleich kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs (sog. Widerrufsvergleich) zugestimmt werden, wenn die Gegenseite dem zustimmt. Soll die Zustimmung aufgehoben werden, muss innerhalb einer im Vergleich festgelegten Frist der Widerruf des Vergleichs erklärt werden. Damit lebt jedoch der alte Prozess wieder auf.
Praxistipp:
Ein solcher Widerrufsvorbehalt kommt in der Regel dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Prozess durch Bevollmächtigte vertreten lassen und beim Vergleichsabschluss nicht persönlich anwesend sind. Zu empfehlen ist ein solcher Widerrufsvergleich auch immer dann, wenn die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht kompliziert ist und daher im Rahmen des Gütetermins oder der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht die Auswirkungen des Vergleiches nicht bzw. nicht vollständig abgesehen werden können, z.B. ist steuer- oder sozialrechtlicher Hinsicht. Während der Widerrufsfrist kann die Sache dann in Ruhe vollständig überprüft werden.
Der Prozessvergleich hat den Vorteil, dass aus ihm die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Wird z.B. die Zahlung eines bestimmten Betrages vereinbart, ist ein weiterer Prozess bei Nichterfüllung der Schuld nicht notwendig. Der Gläubiger kann dann bei Vorliegen der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen - Zustellung des gerichtlichen Protokolls an den Schuldner und Vollstreckungsklausel - den Gerichtsvollzieher beauftragen.