Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitsordnung
Arbeitsordnung
Information
Die Arbeitsordnung regelt die Ordnung im Betrieb für die dort beschäftigten Arbeitnehmer. Sie betrifft das betriebliche Verhalten der Arbeitnehmer, nicht aber z.B. Fragen der Vergütung oder des außerbetrieblichen Verhaltens. Vom allgemeinen Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers unterscheidet sie sich dadurch, dass sie allgemeine Regeln für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern aufstellt.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers selbst bezieht sich darauf, welche Arbeiten wann oder in welcher Reihenfolgen zu erledigen sind oder wie die Arbeitsleistung konkret zu erbringen ist.
Das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten bezieht hingegen sich auf das kollektive Miteinander und das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Praxistipp:
Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, aber durchaus von praktischer Bedeutung:
So darf ein Arbeitgeber im Einzelfall im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen, dass die Nutzung privater Mobiltelefone grundsätzlich und ohne Ausnahme verboten ist, wenn durch die Handynutzung die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung gefährdet wird (LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09). In diesem Fall betrieb der Arbeitgeber eine Pflegeeinrichtung und erwartete von seinen Mitarbeitern, dass die Pflegeleistungen ohne Beeinträchtigung durch private Telefonate zu erbringen seien.
Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aber in begrenztem Rahmen die private Handynutzung, z.B. während der Pausen oder an bestimmten Orten, wird damit das Ordnungsverhalten berührt und der Betriebsrat ist zu beteiligen.
Die Arbeitsordnung ist begrenzt durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen. Die Einführung oder Änderung einer Arbeitsordnung unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Gegenstände der Arbeitsordnung können insbesondere sein:
Alkoholverbot
Betriebsbußen/Ordnungsstrafen
Dienstkleidung/Kleiderordnung
Parkordnung
Radio hören
Rauchverbot
Sauberkeit am Arbeitsplatz
Schutzkleidung
Telefonbenutzung (zu privaten Zwecken)
Torkontrollen
Urlaubsbeantragung
Verhalten bei Unfällen
Zeiterfassungsgeräte
Werksausweise
Bei Festlegung der Arbeitsordnung sind die Betriebspartner verpflichtet, das Übermaßverbot zu beachten und die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb Beschäftigten zu schützen.
Siehe auch
Pflichten des Arbeitgebers