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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Normen
Kurzinfo
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Beiträge richten sich regelmäßig nach der Bezugsgröße. Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Seit dem 01.01.1999 ist der Personenkreis der sog. "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dabei handelt es sich um Erwerbstätige, die dem Personenkreis der Arbeitnehmer zwar ähnlich, jedoch tatsächlich selbstständig sind.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist, dass der Erwerbstätige
im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, und
auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig ist.
Von einer regelmäßigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn diese kontinuierlich für die Erwerbsperson im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden. Auszubildende werden hierbei ebenfalls berücksichtigt, wenn deren Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei projektbezogenen Tätigkeiten ist grundsätzlich nicht von einer solchen Dauerhaftigkeit auszugehen. Soweit der Selbstständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte (aus den zu beurteilenden Tätigkeiten) allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass diese Tätigkeit "im Wesentlichen" für nur einen Auftraggeber ausgeübt wird. Im Übrigen arbeitet ein Erwerbstätiger auch dann im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, wenn er zwar vertragliche Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen getroffen hat, diese aber z.B. Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG oder anderweitig verbundene Unternehmen sind.
Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger kann nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits Versicherungspflicht aufgrund anderer Vorschriften besteht (z.B. als Handwerker). Allerdings können unterschiedliche selbstständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen (z.B. Handwerker und Versicherungsvertreter).
Die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger wird von der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig bei der Klärung der Frage, ob eine Selbstständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt (Scheinselbstständigkeit) geprüft. Ansonsten ist der Erwerbstätige verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
2. Befreiungsmöglichkeiten
Für den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gibt es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Einzelnen sind dies Folgende:
2.1 Existenzgründer
Selbstständige, die erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Befreiungsrecht kommt also in erster Linie den Existenzgründern zugute. Für eine zweite Existenzgründung kann der dreijährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
2.2 58-jährige Selbstständige
Endgültig von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag Selbstständige befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig werden.
3. Antrag
Der Befreiungsantrag ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Antrag ist nicht fristgebunden, allerdings wirkt er vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird. Ansonsten gilt die Befreiung vom Tag des Eingangs des Antrags an.
4. Beiträge
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich i.d.R. nach der Bezugsgröße (2023: 3.395,00 EUR West bzw. 3.290,00 EUR Ost) sowie dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (2023 18,6 %). Für das Kalenderjahr 2023 ergibt sich somit ein Regelbeitrag i.H.v. 631,47 EUR West bzw. 611,94 EUR Ost.
Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren. Der Antrag hierfür ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Darüber hinaus haben Selbstständige die Möglichkeit, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. In diesem Fall werden die Beiträge vom erzielten Arbeitseinkommen berechnet.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich - eine freiwillige Mitgliedschaft vorausgesetzt - grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen; regelmäßig werden die Beiträge also nach dem Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit errechnet. Allerdings gelten sog. Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (siehe Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge).
Siehe auch