Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitgeber
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Information
In der Sozialversicherung gilt als Arbeitgeber diejenige natürliche oder juristische Person, zu der der Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In der Regel wird der - sozialversicherungsrechtlich an keine Form gebundene - Arbeitsvertrag für die Bestimmung des Arbeitgebers relevant sein.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist Gläubiger des Anspruchs auf die Arbeitsleistung. Im Gegenzug schuldet er dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber derjenige, der das Weisungs- sowie Direktionsrecht über den Beschäftigten ausübt.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat in der Sozialversicherung gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Insbesondere sind dies die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV, die Einbehaltung des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung vom Arbeitsentgelt sowie die Beitragszahlung gegenüber der Einzugsstelle.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht und der Beitragsabführung hat der Arbeitgeber auch Nachweispflichten. Insbesondere müssen seine Beurteilung der Versicherungspflicht sowie die durchgeführte Beitragsabrechnung nachvollziehbar sein. Der Arbeitgeber hat daher Unterlagen bei den Entgeltunterlagen aufzubewahren, die insbesondere eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung ermöglichen. Hierzu gehören z.B. Bescheinigungen über den Schulbesuch, Immatrikulationsbescheinigungen, Rentenbescheide oder Erklärungen im Falle einer geringfügigen Beschäftigung. Welche Angaben im Einzelnen in den Entgeltunterlagen aufzunehmen sind, ist in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt.
Arbeitgeber, die in Deutschland Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, aber selbst keinen Sitz im Inland haben, haben seit 01.01.2021 einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen (vgl. § 28f Abs. 1b SGB IV). Diesem obliegt die Verpflichtung, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren. Hintergrund ist der Umstand, dass eine Überwachung der Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung auch dann gewährleistet sein soll, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat, da eine Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV im Ausland nicht möglich ist.