Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Vorschuss
Vorschuss
Normen
Kurzinfo
Hat ein Versicherter einen Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, sind also noch Einzelheiten zu klären, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Dadurch wird für den Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme von Sozialhilfe vermieden. Ein Vorschuss kommt im Allgemeinen in Betracht, wenn bis zur endgültigen Feststellung etwa zwei Monate vergehen werden; dabei ist jedoch die individuelle Bedarfssituation des Versicherten zu berücksichtigen. Der Versicherungsträger kann im Rahmen seines Ermessens auch von einem Vorschuss absehen, wenn aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Vorschusszahlung nicht besteht.
Der Sozialleistungsträger hat jedoch Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen oder die Leistung nicht zuerkannt wird, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Die Zahlung eines Vorschusses nimmt die Entscheidung über die Geldleistung nicht vorweg.
Siehe auch