Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Verjährung
Verjährung
Normen
Kurzinfo
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge wiederum verjähren erst nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV). Sind zu Unrecht Beiträge entrichtet worden, so verjährt der Anspruch auf Beitragserstattung in vier Jahren nach Ablauf des Entrichtungsjahres (§ 27 SGB IV). Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.