Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Unfallverhütung
Unfallverhütung
Normen
Kurzinfo
Mit Zusammenfassung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII wurde der Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hinaus auf die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erweitert.
Wichtigste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften und überwachen deren Einhaltung durch technische Aufsichtsbeamte. Des Weiteren haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen im Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und Unfallgefahren befasst und mit der ersten Hilfe betraut sind. Sie haben auch die Kosten für deren Aus- und Fortbildung zu übernehmen. Träger der Unfallversicherung sind in erster Linie die Berufsgenossenschaften (§§ 114 ff. SGB VII).
Information
Die Vorschriften der "Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung" - DGUV-Vorschriften - haben 2014 die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz (BGV) abgelöst. In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sich in der DGUV Vorschrift 1 erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Regelung weist fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können.
Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer, alle Baulichkeiten, Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu erhalten, dass die Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten möglichst geschützt sind. Der Unternehmer ist für die Durchführung dieser Vorschriften verantwortlich. Dazu gehört auch, dass die Unfallverhütungsvorschriften allen Arbeitnehmern bekannt gegeben werden (Aushänge). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates bzw. Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren zu bestellen (§ 22 SGB VII). Dem Unternehmer bleibt freigestellt, auf eine angestellte Sicherheitsfachkraft zurückzugreifen, sich selbst entsprechend ausbilden zu lassen oder einen sicherheitstechnischen Fremddienst mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften und Verletzung der Rechte der technischen Aufsichtsbeamten können Bußgelder zur Folge haben.
Über die Vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften können sich Betriebe im Internet informieren. Dort finden sie die Sicherheitsvorschriften über den Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Maschinen sowie die Unfallverhütungsvorschriften und viele weitere Informationen. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis ist bei der Orientierung in der umfangreichen Datenbank behilflich.