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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Sperrzeit
Sperrzeit
Normen
Information
Inhaltsübersicht
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Die verschiedenen Tatbestände des versicherungswidrigen Verhaltens sind in § 159 SGB III definiert. Je nach Schwere des Fehlverhaltens kann die Arbeitsagentur von drei Wochen bis hin zu zwölf Wochen die Leistungen sperren.
Demgegenüber führt die pflichtwidrige verspätete oder versäumte Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) zur Verhängung einer Sperrzeit für den Zeitraum von einer Woche.
Des Weiteren laufen mehrere Sperrzeittatbestände, die durch dasselbe Ereignis begründet werden, nacheinander in der Reihenfolge des § 159 Abs. 1 Nr. 1-7 SGB III ab (vgl. § 159 Abs. 2 SGB III).
1. Ruhen des Anspruchs auf Leistung
Während einer von der Arbeitsagentur ausgesprochenen Sperrzeit ruht der Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistung, abhängig von der Intensität des versicherungspflichtigen Verhaltens, vgl. § 159 Abs. 3 - 6 SGB III. Die Ruhenswirkung bewirkt eine zeitliche Sperrwirkung hinsichtlich des Leistungsbezuges, berührt aber nicht das Stammrecht an sich. Sie tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Umsetzung durch VA bedarf. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB III mindert sich der Anspruch auf Alg um die Zahl von Tagen einer Sperrzeit, es sei denn, das sperrzeitbegründende Ereignis länger als ein Jahr zurückliegt (vgl. § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
2. Gründe für die Sperrzeit
Die Arbeitsagentur ist zur Verhängung von Sperrzeiten verpflichtet, wenn dafür die gesetzlichen Gründe vorliegen - diesbezüglich gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Sperrzeitregelung soll die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat bzw. deren Behebung er unbegründet unterlässt (vgl. BSG, 15.11.1995 - 7 Rar 32/95). Dieses versicherungswidrige Verhalten ist in § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III katalogmäßig aufgezählt.
Eine Sperrzeit tritt aber nur dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund gelten machen kann (ein wichtiger Grund ist z.B. eine Kündigung wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen oder eine Krankheit, welche die Arbeitsaufnahme unmöglich machte).
Die arbeitslose Person kann sich auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 SGB III berufen, wenn sie das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelungen löst, sofern sie mit einer rechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen rechnen muss und dieser Grund auch objektiv vorgelegen hat (vgl. BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R).
Inwieweit ein wichtiger Grund bei einer drohenden oder unausweichlichen, aber noch nicht ausgesprochenen rechtswidrigen Kündigung vorliegt, hat der Senat in der o.g. Entscheidung offengelassen (vgl. BSG, SozR 3-4300, § 144 Nr. 12 S. 34 m.w.N).
Grundsätzlich gibt es aber keine rechtliche Verpflichtung, gegen eine bereits erfolgte rechtswidrige Kündigung durch den Arbeitgeber vorzugehen (vgl. BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R).
Ein wichtiger Grund für die Lösung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zugunsten der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung kann angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Lösung objektiv eine konkrete Aussicht bestand, dass das neue Beschäftigungsverhältnis sich in ein dauerhaftes umwandelt (vgl. BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R).
Die arbeitslose Person hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Somit weist das Gesetz dem Arbeitslosen die Beweislast für die Tatsachen zu, die sich aus seinem Verantwortungsbereich ergeben. Dieses gilt auch dann, wenn sich der Anspruchsteller nachträglich auf Gründe bezieht, für deren Aufklärung die Arbeitsagentur mangels entsprechender zeitnaher Angaben der arbeitslosen Person zunächst keinen Anlass hatte. Ansonsten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X.
Ist eine Kündigung nur fingiert, z.B. wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen und nur zur Erlangung von Arbeitslosengeld ein Kündigungsschreiben aufgesetzt haben, führt dies zu einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit kann auch eintreten, wenn die arbeitslose Person ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis nicht angenommen hat oder nicht angetreten ist (BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 31/01 R).
3. Krankenversicherungspflicht
Während des Ruhens des Leistungsanspruchs während einer Sperrzeit besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Krankenversicherungspflicht mit dem Beginn des 2. Monats der Sperrzeit, wenn neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld auch die übrigen Voraussetzungen (z.B. Arbeitslosenmeldung etc.) dem Grunde nach erfüllt sind. Liegt zum Beginn des 2. Monats einer Sperrzeit Arbeitsunfähigkeit vor, besteht auch ein Krankenversicherungsschutz.
4. Erlöschensregelung
Gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine arbeitslose Person Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Dabei werden auch die Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben.
5. Schnittstelle zum Bereich des SGB II
Soweit die leistungsberechtigte Person während einer Sperrzeit Leistungen nach dem SGB II beziehen möchte, sind die Vorschriften über die Sanktionen zu prüfen. Die Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit, als der für die Arbeitslosenversicherung zuständige Träger, bei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person mit Anspruch auf Arbeitslosengeld einen Bescheid nach § 159 oder § 161 SGB III erlassen hat. Auf die Dauer der festgestellten Sperrzeit kommt es hierbei nicht an. Das für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II zuständige Jobcenter ist an diese Feststellung gebunden (Bindungswirkung), da der nach § 37 SGB X wirksam gewordene Sperrzeitbescheid Tatbestandswirkung entfaltet. Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II liegt vor, wenn eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen würde. Von der Vorschrift werden grundsätzlich nur Sachverhalte erfasst, bei denen ein Sperrzeittatbestand im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) gegeben ist, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (z.B. wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit) aber nicht vorliegen.
Siehe auch