Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Psychotherapie
Psychotherapie
Normen
§§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 28 Abs. 3 SGB V
PsychothRL
Gemeinsames Rundschreiben v. 25.07.2019 zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
Kurzinfo
Psychotherapie kann nur i.R.d. Psychotherapie-Richtlinien erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind. Sie ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie nicht der Heilung oder der Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Information
Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs des Versicherten
Grundlage ist das Integrationsmodell. Es gewährleistet am zielgenauesten die Gleichstellung der Psychotherapeuten mit den psychotherapeutisch tätigen Ärzten.
Der Anspruch des Versicherten richtet sich auf psychotherapeutische Versorgung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Dort sind als Behandlungsverfahren derzeit zugelassen:
analytische Psychotherapie,
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und
Verhaltenstherapie.
Der Versicherte kann den Psychotherapeuten ohne vorherigen Besuch eines Arztes direkt aufsuchen.
Das Erstzugangsrecht ist allerdings verknüpft mit der Verpflichtung des behandelnden Psychotherapeuten, spätestens nach den probatorischen Sitzungen, deren Anzahl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Psychotherapie-Richtlinien regelt, den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen, der in diesem Bericht das Ergebnis seiner Abklärung einer eventuell vorliegenden somatischen Erkrankung niederlegt und, sofern er es für erforderlich hält, auch die Abklärung durch einen Psychiater (ggf. durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychiater) veranlasst, der den Konsiliarbericht dann entsprechend ergänzt.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen wurde seit Januar 2017 eine Neuausrichtung des Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Leistungen vorgenommen. Ziel ist eine leistungsorientierte Finanzierung, die die Transparenz über die Versorgung verbessert. Ferner wird die Verzahnung von ambulanten und stationären Leistungen gefördert, um die Versorgung der Patienten weiter zu stärken. Außer einer Verbesserung des Vergütungssystems werden insbesondere folgende Regelungen angestrebt:
Der G-BA erhält einen gesetzlichen Auftrag für verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung werden verpflichtet, einen leistungsbezogenen Krankenhausvergleich zu entwickeln.
Um die sektorenübergreifende Versorgung zum Nutzen der Patienten weiter zu stärken, wird eine psychiatrische Akut-Behandlung im häuslichen Umfeld ("home treatment") als Krankenhausleistung eingeführt. Auch ambulante Leistungserbringer können mit einbezogen werden.
Auch psychiatrische Krankenhäuser mit psychosomatischen Fachabteilungen sollen künftig Patienten, die der Behandlung in einer psychosomatischen Ambulanz bedürfen, ambulant behandeln können.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband sollen anhand gemeinsam festzulegender Kriterien ein bundesweites Verzeichnis von Krankenhäusern und ihren Ambulanzen erstellen, um u.a. eine bessere Grundlage für die Qualitätssicherung, Krankenhausplanung und Krankenhausstatistik zu schaffen.
Durch die Reform sollen auch eine bessere Erreichbarkeit psychotherapeutischer Praxen und eine schnellere Terminvergabe durch Terminservicestellen erreicht werden. Seit dem 01.04.2017 müssen Psychotherapeuten zu angekündigten und veröffentlichten Zeiten bis zu 200 Minuten wöchentlich telefonisch erreichbar sein. Patienten können so einen Sprechstundentermin vereinbaren oder sich an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden. Die Terminservicestellen haben einen Termin innerhalb von vier Wochen ab dem Anfragezeitraum zu gewährleisten.