Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Mitwirkung
Mitwirkung
Normen
Kurzinfo
Zur Unterstützung der Sozialversicherungsträger haben die Versicherten zahlreiche Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60 bis 67 SGB I geregelt sind. Wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann der Sozialversicherungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Kommt der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nachträglich nach, kann die Leistung ganz oder teilweise wieder erbracht werden. Leistungen können die Sozialversicherungsträger allerdings nur dann versagen oder entziehen, wenn der Versicherte mit angemessener Frist auf die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung hingewiesen wurde.
Information
Im Sozialstaat haben die Bürger Rechte und Pflichten. Damit die Sozialversicherungsträger ihre Aufgaben erfüllen können, gehört es nach dem Sozialgesetzbuch zu den Pflichten der Versicherten:
erforderliche Tatsachen anzugeben sowie Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine Leistung erheblich sind,
erforderlichenfalls zu einer mündlichen Erörterung eines Antrags persönlich beim Sozialversicherungsträger vorzusprechen,
sich ärztlich und psychologisch untersuchen zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist,
eine zumutbare medizinische Heilbehandlung durchführen zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch der Gesundheitszustand gebessert oder eine Verschlimmerung verhütet wird,
an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, wenn die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit dadurch auf Dauer gefestigt oder erhalten wird,
alle für die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie für die Durchführung der Versicherung wichtigen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. Das Gleiche gilt für relevante Änderungen in den Verhältnissen, soweit sie nicht von Dritten gemeldet werden (§ 206 SGB V).
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen sowie ggf. Unterlagen vorzulegen. Es empfiehlt sich, entsprechende Feststellungsbogen ausfüllen zu lassen.
Diese Mitwirkungspflicht hat jedoch bestimmte Grenzen (§ 65 SGB I). So kann die Mitwirkung des Versicherten nur gefordert werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu der beantragten Leistung steht und der Sozialversicherungsträger sich die Angaben nicht mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Auch muss die Mitwirkung zumutbar sein; so kann z.B. eine Behandlung ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Bestimmte Angaben kann der Versicherte verweigern, z.B. wenn er sich oder eine ihm nahestehende Person hierdurch der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat verfolgt zu werden.
Wer sich auf Verlangen des zuständigen Sozialversicherungsträgers ärztlich und psychologisch untersuchen lässt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten.
Erfüllt ein Versicherter seine Mitwirkungspflichten nicht, so können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I). Hierauf wird der Leistungsberechtigte jedoch vorher unter Fristsetzung schriftlich hingewiesen.
Wird die Mitwirkung vom Versicherten nachgeholt, kann der Sozialversicherungsträger die versagten bzw. entzogenen Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).