Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld
Normen
Kurzinfo
Hinweis:
Aufgrund der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind viele Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesregierung hat daher wiederholt zahlreiche Regelungen auf den Weg gebracht, die sowohl einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld als auch ein höheres Leistungsniveau sicherstellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter anderem in den Stichwörtern Kurzarbeitergeld - Anspruch sowie Kurzarbeitergeld - Versicherungsrecht.
Grundsätzlich und ohne Berücksichtigung der Sonderregelungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit im Fall von Kurzarbeit einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld:
- Bei kinderlos Beschäftigten 60 % sowie
- bei Beschäftigten mit Kindern 67 %.
Angesichts der besonderen Situation im Zuge der Corona-Pandemie wurde für die Zeit bis 31.12.2021 das Leistungsniveau deutlich angehoben.
Danach beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlos Beschäftigte
- ab dem 4. Monat des Bezugs 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und
- ab dem 7. Monat 80 %.
Für Beschäftigte mit Kindern beträgt das Kurzarbeitergeld
- ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % des pauschalierten Netto-Entgelts und
- ab dem 7. Monat 87 % .
Information
Das Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Entgeltersatz. Es soll den Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten. Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird den versicherten Beschäftigten Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Es bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt (Stundenlohn), das der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Die Höhe richtet sich nach einer bestimmten Tabelle, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird vom Arbeitgeber beantragt und gezahlt und ihm von der Arbeitsagentur erstattet.
Man unterscheidet zwischen konjunkturellem und saisonalem Kurzarbeitergeld.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KUG) wird gewährt, wenn in einem Betrieb die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Die Voraussetzungen sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt.
Die Gewährung des saisonalen Kurzarbeitergeldes (Saison-KUG) hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Das Saison-KUG soll Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes soweit wie möglich vermeiden. Es hat das frühere Schlechtwettergeld 2006 ersetzt.
Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
Erkrankung vor Beginn von (Saison-)Kurzarbeitergeld, Anspruch auf EFZ besteht
= Krankengeld i.H.v. (Saison-)Kurzarbeitergeld nach § 47b Abs. 4 SGB V
Erkrankung vor Beginn von (Saison-)Kurzarbeitergeld, kein Anspruch auf EFZ
= Krankengeld nach § 47 Abs. 2 SGB V (normale Berechnung)
Erkrankung während des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld, Anspruch auf EFZ
= (Saison-)Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit für die Dauer des Anspruchs auf EFZ (vgl. § 101 SGB III)
Erkrankung während des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld, kein Anspruch auf EFZ
= Krankengeld nach § 47 i.V.m. § 47 Abs. 3 SGB V (Geldfaktor aus letztem Entgeltabrechnungszeitraum, Zeitfaktor aus Zeitraum vor (Saison-)Kurzarbeitergeld