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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Durchschnittsentgelt
Durchschnittsentgelt
Normen
§ 69 Abs. 2 SGB VI
§ 255b Abs. 2 SGB VI
Kurzinfo
Das für die Berechnung der gesetzlichen Rente erforderliche jährliche Durchschnittsentgelt aller Versicherten wird aus den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sog. Zusatzjobs oder Ein-Euro-Jobs für Arbeitslosengeld II-Bezieher)) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung vom Gesetzgeber jährlich festgesetzt und mit der Rechengrößenverordnung bekannt gegeben. Durch Vergleich des individuellen Bruttoarbeitsentgelts bzw. -einkommens des Versicherten mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten werden die sog. Entgeltpunkte ermittelt.
Information
Die Formel zur Berechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenformel) ist so angelegt, dass der monatliche Rentenzahlbetrag dem individuellen Berufsleben des Versicherten gerecht wird. Das wird u.a. dadurch erreicht, dass der persönliche Verdienst, von dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden (Beitragsbemessungsgrundlage), dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten Jahr für Jahr gegenübergestellt wird. Das Ergebnis sind die Entgeltpunkte. Nach § 69 Abs. 2 SGB VI ist die Bundesregierung einerseits verpflichtet, das Durchschnittsentgelt entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr zu bestimmen. Anhand von Unterlagen des statistischen Bundesamtes wird die Veränderung ermittelt. Eine entsprechende Verordnung soll bis zum 31.12. des laufenden Jahres erlassen werden.
Auf der anderen Seite hat die Bundesregierung das vorläufige Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Dieses soll ebenfalls bis zum Ende des laufenden Jahres erfolgen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt ist für das folgende Kalenderjahr um den doppelten Vomhundertsatz zu verändern, um den sich das Durchschnittsentgelt vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr verändert hat. Dadurch wurde klargestellt, dass sich jede Lohnentwicklung in der Fortschreibung widerspiegelt (auch negativ).
Für die neuen Bundesländer gelten die gleichen Durchschnittsentgelte. Damit jedoch bei der Ermittlung der Entgeltpunkte die Versicherten der neuen Bundesländer nicht benachteiligt werden, wird das persönliche Entgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) mit einem Umrechnungswert zunächst an die Verhältnisse der alten Bundesländer angepasst.
Hierfür ist die Beitragsbemessungsgrundlage - das ist der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte, auf "West-Niveau" angehobene und ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 SGB VI) begrenzte maßgebende Arbeitsverdienst des Versicherten - durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres zu teilen.
Die Durchschnittsentgelte und Umrechnungswerte seit 1996 sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Seit 2019 gilt durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung bis zum Jahr 2024 eine feste Tabelle zur Umrechnung des Durchschnittsentgeltes.
Durchschnittsentgelt/Umrechnungswerte
Jahr | Durchschnittsentgelt (DM) | Durchschnittsentgelt (EUR) | Umrechnungswert für Ost-Entgelte |
---|---|---|---|
1996 | 51.678,00 | 1,2209 | |
1997 | 52.143,00 | 1,2089 | |
1998 | 52.925,00 | 1,2113 | |
1999 | 53.507,00 | 27.357,69 | 1,2054 |
2000 | 54.256,00 | 27.740,55 | 1,2030 |
2001 | 55.216,00 | 28.231,49 | 1,2003 |
2002 | 28.626,00 | 1,1972 | |
2003 | 28.938,00 | 1,1949 | |
2004 | 29.060,00 | 1,1912 | |
2005 | 29.202,00 | 1,1885 | |
2006 | 29.494,00 | 1,1911 | |
2007 | 29.951,00 | 1,1622 | |
2008 | 30.625,00 | 1,1857 | |
2009 | 30.506,00 | 1,1712 | |
2010 | 31.144,00 | 1,1889 | |
2011 | 32.100,00 | 1,1726 | |
2012 | 33.002,00 | 1,1754 | |
2013 | 33.659,00 | 1,1762 | |
2014 | 34.514,00 | 1,1665 | |
2015 | 35.363,00 | 1,1415 | |
2016 | 36.187,00 | 1,1479 | |
2017 | 37.077,00 | 1,1193 | |
2018 | 38.212,00 | 1,0285 | |
2019 | 39.301,00 | 1,0570 | |
2020 | 39.167,00 | 1,0700 | |
2021* | 41.541,00 | 1,0560 | |
2022* | 38.901,00 | 1,0420 | |
2023 | 1,0280 | ||
2024 | 1,0140 |
* Es handelt sich um vorläufige Werte.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erzielt in Leipzig 34.000,00 EUR jährliches Arbeitsentgelt im Jahr 2022. Aufgewertet auf Westniveau ergibt dieses ein Entgelt von 34.000,00 EUR × 1,0420 = 35.428,00 EUR. Dieses Entgelt wiederum ergibt für das Jahr 2022 durch den Vergleich mit dem Durchschnittsentgelt i.H.v. 38.910,00 EUR 0,9107 Entgeltpunkte.
Siehe auch